VwGH Ra 2019/14/0587

VwGHRa 2019/14/05878.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des A B in X, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/Tür 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2019, W265 2193503‑1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Normen

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019140587.L00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Gemeinsam mit seinen beiden Eltern, seinem älteren und seinen drei jüngeren Brüdern stellte der damals noch minderjährige Revisionswerber am 22. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit den Bescheiden vom 20., 22. und 24. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte dem Revisionswerber und den übrigen Familienmitgliedern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr legte die Behörde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Gegen diese Bescheide erhoben der mittlerweile volljährig gewordene Revisionswerber und die übrigen Familienmitglieder jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

4 Dort wurde die Beschwerde des Revisionswerbers der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen, während jene der übrigen Familienmitglieder der Gerichtsabteilung W264 zugewiesen wurden.

5 Das BVwG wies durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W264 mit Erkenntnissen vom 15. März 2019 die Beschwerden der Eltern des Revisionswerbers und seiner drei jüngeren Brüder als unbegründet ab.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobenen Revisionen mittlerweile mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/14/0581 bis 0585, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richteten, zurückgewiesen. In ihrem übrigen Umfang ‑ also soweit der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und in den davon rechtlich abhängigen Aussprüchen ‑ wurden die genannten Erkenntnisse jedoch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG durch die Leiterin der Gerichtsabteilung W265 auch die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Revisionswerber eine Verletzung in seinem Recht „auf subsidiären Schutz“ und in seinem Recht „iSd Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG 2005“ geltend macht. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, sie sei von den Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig, ob die Verfolgung durch Verwandte einen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 8 AsylG 2005 vermittle und ob die bereits erfolgte Integration das Interesse an einer Abschiebung überwiege. Überdies habe keine Verfahrensverbindung mit den Verfahren der übrigen Familie stattgefunden, sodass derselbe Sachverhalt von unterschiedlichen Richterinnen beurteilt worden sei. Weiters habe es das BVwG unterlassen, die Eltern des Revisionswerbers als Zeugen zu befragen.

9 Nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten durch das BVwG und nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Allgemeines

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

14 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.10.2020, Ra 2020/20/0342, mwN).

15 Die vorliegende Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis zwar ausdrücklich im gesamten Umfang, führt jedoch eine Verletzung im Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht als Revisionspunkt an. Auch der primäre Revisionsantrag ist lediglich auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gerichtet.

16 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil der Revisionswerber durch das Erkenntnis insoweit nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt sein konnte.

3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

17 Die Revision bringt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vor, das BVwG habe eine Verbindung und einheitliche Verfahrensführung hinsichtlich des Revisionswerber einerseits und seiner Familienangehörigen andererseits unterlassen, sodass unterschiedliche Richterinnen zuständig gewesen seien.

18 Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit der Frage der Relevanz fehlender Rechtsprechung zur Frage, ob Familienverfahren ‑ die gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwar gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen seien ‑ von unterschiedlichen Richtern entschieden werden dürften, im Beschluss vom 19. Juni 2019, Ra 2018/01/0204, befasst und ist dabei zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gekommen:

19 Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist ‑ anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005 ‑ im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger unter anderem, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.

20 Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde zwar die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dieses Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern „unter einem“ zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim BVwG gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.

21 Eine gemeinsame Führung der Verfahren von Familienmitgliedern hat dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Es erhalten alle Familienangehörigen einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden. Das gemeinsame Führen aller offener Verfahren beim BFA bzw. im Beschwerdeverfahren beim BVwG, sofern diese gleichzeitig jeweils dort anhängig sind, hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird.

22 Mit einem Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe die Verpflichtung zur gemeinsamen Führung sämtlicher beim BVwG anhängiger Beschwerdeverfahren von Familienangehörigen (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) verletzt, weil die Verfahren von unterschiedlichen Richtern entschieden worden seien, wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.

24 Wird über die Beschwerden ‑ wenn gleich von unterschiedlichen Entscheidungsorganen ‑ vom BVwG gleichförmig entschieden, indem in der Sache keinem Beschwerdeführer ein Schutzstatus zugesprochen und damit einerseits dem Ziel der Vorschrift des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, allen Familienangehörigen den gleichen Schutzstatus zu gewähren, entsprochen und andererseits die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht gefährdet, so fehlt dem behaupteten Verfahrensmangel jedoch die für die Zulässigkeit der Revisionen notwendige Relevanz (vgl. im Einzelnen VwGH 19.6.2019, Ra 2018/01/0204, Rn 10 bis 18, mwN).

25 Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Familienverfahren vor dem BVwG im Sinne des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, weil der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war (zur Relevanz des Antragszeitpunktes vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, Rn 21, mwN) und die Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und die Anträge seiner Eltern auf Grund der gleichzeitigen Beschwerdeerhebung auch gleichzeitig vor dem BVwG angängig waren.

26 Zwar waren die Anträge der Eltern des Revisionswerbers zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG über die Beschwerde des Revisionswerbers rechtskräftig abgewiesen, jedoch wurden die betreffenden Erkenntnisse in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/14/0581 bis 0585, aufgehoben, sodass die Beschwerdeverfahren nunmehr insoweit unerledigt sind.

27 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311 bis 0314, mwN).

28 Somit liegen keine gleichförmigen Entscheidungen des BVwG über die Nichtzuerkennung eines Schutzstatus (mehr) vor, sodass eine Auswirkung auf das Verfahrensergebnis durch die Nichtbeachtung der Verfahrensbestimmung über die Führung der Verfahren eines Asylwerbers und seiner Familienangehörigen (auch vor dem BVwG) „unter einem“ nach § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Dem Zulässigkeitsvorbringen kann daher im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der davon abhängigen Aussprüche die erforderliche Relevanz für das Verfahrensergebnis nicht von vornherein abgesprochen werden.

29 Die Revision ist somit im genannten Umfang schon aus diesem Grund zulässig, sie ist im Ergebnis auch begründet.

30 Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nämlich auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).

31 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Absehen von der Verhandlung und Kostenentscheidung

32 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 5 VwGG abgesehen werden.

33 Ein Kostenersatz war mangels darauf gerichteten Antrags nicht zuzusprechen.

Wien, am 8. März 2021

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