Normen
AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140258.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. März 2018 wurde der bereits dritte Antrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Nigerias, abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. 2 Mit Erkenntnis vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin - mit einer hier nicht weiter erheblichen Maßgabe - ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 3 Am 2. April 2019 stellte die Revisionswerberin aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob - nach Einvernahme der Revisionswerberin - mit am 11. April 2019 mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) den faktischen Abschiebeschutz auf. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unverändert geblieben sei und der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sei.
5 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 14.9.2018, Ra 2018/01/0392, mwN).
10 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen Erkenntnissen wiederzugeben oder Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN).
11 Diesen Vorgaben wird mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision, die pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf einen Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19. Juni 2018, Gnandi, C- 181/16 , hinweist, nicht entsprochen (vgl. im Übrigen zu einem Asylfolgeantrag VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0125).
12 Das gilt auch für das bloß pauschale Zulässigkeitsvorbringen zum Unterlassen einer Verhandlung. Die Revisionswerberin legt nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht geboten sein kann (siehe dazu grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010), abgewichen wäre.
13 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich Ermittlungs- und Begründungsmängel macht die Revisionswerberin ebenfalls völlig unsubstantiiert Verfahrensmängel geltend und unterlässt diesbezüglich eine Relevanzdarstellung.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2019
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