Normen
ALSAG 1989 §10
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130042.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die belangte Behörde stellte auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt, mit Bescheid vom 7. November 2017 fest, dass näher bezeichnete auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei abgelagerte Aushubmaterialien bzw. grubeneigene Abraum‑ und Schlämmmaterialien in ihrer Gesamtheit Abfall darstellten, eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, bestimmte Abfallkategorien vorlägen und keine Deponieklasse gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG vorliege, da die Abfälle nicht in einer genehmigten Deponie abgelagert worden seien.
2 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gab das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis zum Teil Folge.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die erstmitbeteiligte Partei als auch die Revisionswerberin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 2. März 2022, Ra 2020/13/0017, aufgrund der Parteirevision das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0040, mwN). Die revisionswerbende Bundesministerin hat auf Anfrage erklärt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als gegenstandslos geworden erklären und das Verfahren einstellen.
7 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der Revisionswerberin eingetreten.
8 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 30. März 2022
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