VwGH Ra 2019/13/0007

VwGHRa 2019/13/000725.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der M GmbH in F, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. Februar 2018, Zl. KLVwG- 1200/16/2017, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach in 9020 Klagenfurt, Siriusstraße 11), beschlossen und zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litb
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130007.L00

 

Spruch:

1. Die Revision wird insoweit, als im angefochtenen Erkenntnis nur über die Abfalleigenschaft der gelagerten Baurestmassen abgesprochen wurde, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen (betreffend die Feststellungen zur Altlastenbeitragspflicht) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Landesverwaltungsgericht in stattgebender Erledigung einer Beschwerde des durch das Zollamt vertretenen Bundes gegen einen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Mai 2017 gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest, von der Revisionswerberin auf näher bezeichneten Grundstücken gelagerte Baurestmassen seien Abfall, sie unterlägen dem Altlastenbeitrag nach dem ALSAG und es sei "dadurch die beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG gesetzt" worden. 2 Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass sich die sprachlich auf die Gegenwart bezogenen Teile des Spruchs auf Sachverhalte der Jahre 2008 bis 2012 beziehen sollen. 3 Die Bejahung der Beitragspflicht begründete das Landesverwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwischenlagerung von Abfällen. Auch ein Lagern für eine kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer unterliege danach der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen seien (Hinweis auf VwGH 24.1.2013, 2010/07/0218, VwSlg. 18553/A, und daran anschließende Erkenntnisse). Auf den vorliegenden Fall treffe dies zu, weil das Lagern nicht von der Grundeigentümerin, sondern von deren Tochtergesellschaft, der dies bestreitenden Revisionswerberin, vorgenommen worden sei und diese die den Rechtsvorgängern ihrer Muttergesellschaft erteilten Bewilligungen nicht für sich in Anspruch nehmen könne. Die erst im August 2005 errichtete Revisionswerberin sei der Anzeigepflicht nach § 24 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011 nicht nachgekommen und habe in der Folge auch über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 in der Fassung dieser Novelle verfügt.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, die vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zur Altlastenbeitragspflicht kürzerer als der nach dem Gesetz beitragspflichtigen Zwischenlagerungen habe sich bislang noch auf keinen Fall bezogen, in dem dies nicht mit einem Verstoß gegen anlagenrechtliche Bestimmungen, sondern mit dem Fehlen einer "berufsrechtlichen" Bewilligung nach § 24 bzw. § 24a AWG 2002 begründet worden sei. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Feststellung, die Baurestmassen seien Abfälle (ergänze: gewesen), werden im Zulässigkeitsvorbringen nicht geltend gemacht.

5 Der durch das Zollamt vertretene Bund hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und auf die Replik der Revisionswerberin mit einer weiteren "Revisionsbeantwortung" reagiert.

 

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit es nicht die Zurückweisung betrifft, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

7 Die Revisionswerberin bekämpft das angefochtene Erkenntnis "zur Gänze", wendet sich aber weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in der Formulierung der Revisionspunkte oder in den Revisionsgründen gegen die Einstufung der Baurestmassen als Abfälle. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob dies der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG bei einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Solche Gründe macht die vorliegende Revision in Bezug auf den trennbaren Spruchteil der Feststellung der Abfalleigenschaft nicht geltend, weshalb die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

8 Hinsichtlich der die Altlastenbeitragspflicht betreffenden Aussprüche ist die Revision aus dem in ihr dazu vorgebrachten Grund - bislang unjudizierte weitere Ausdehnung der Altlastenbeitragspflicht auf kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zwischenlagerungen - zulässig. 9 Sie ist insoweit nun schon deshalb auch begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof von der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden, bisher noch keine Bewilligung der jetzt strittigen Art betreffenden Rechtsprechung, wonach das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abgegangen ist.

10 Aus diesem gegenüber den in der Revision gerügten Mängeln jetzt vorrangigen Grund war das angefochtene Erkenntnis in seinen die Altlastenbeitragspflicht betreffenden Teilen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2019

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