VwGH Ra 2019/11/0213

VwGHRa 2019/11/02137.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Oktober 2019, Zl. LVwG 30.26‑2239/2019‑10, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes (mitbeteiligte Partei: P M in S, vertreten durch die Sudi Siarlidis Huber‑Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15
JSchG Stmk 2013 §26 Abs2 Z5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110213.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 1.1. Aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

2 Am 21. März 2019 wurde in einem bestimmten Gastgewerbebetrieb einer zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kundin im Zusammenhang mit einem zu behördlichen Kontrollzwecken getätigten Testkauf von der Mitbeteiligten ein alkoholisches Getränk ausgeschenkt. Die Mitbeteiligte war zum Tatzeitpunkt zur verantwortlichen Beauftragten des die Gastwirtschaft betreibenden Vereins bestellt, wobei dieser über eine Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ verfügte. Laut der Bestellungsurkunde umfasste der sachliche Zuständigkeitsbereich der Mitbeteiligten die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften unter anderem im Zusammenhang mit Jugendschutz und Alkoholausschank.

3 1.2. Mit Straferkenntnis des Revisionswerbers vom 12. August 2019 wurde der Mitbeteiligten aufgrund dieses Sachverhalts die Abgabe von Alkohol an eine jugendliche Person angelastet und über sie wegen Verletzung der §§ 27 Abs. 2 Z 7 iVm. 18 Abs. 4 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz (StJG) gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

4 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Strafbescheid Folge, behob die bekämpfte Entscheidung und stellte das Strafverfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

5 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, G 16/10, festgehalten, dass die Regelung des Verbots des Alkoholausschanks an Jugendliche im Rahmen von Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG) zu unterstellen sei. Sie falle daher nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes. § 18 Abs. 4 StJG habe insofern klarstellenden Charakter, als dieser darauf verweise, dass die Verbots‑ und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung betreffend die Abgabe und den Ausschank alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche unberührt blieben. Auch bestimme § 26 Abs. 2 Z 5 StJG, dass ‑ sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen ‑ diesbezüglich die gewerberechtlichen Bestimmungen gelten würden.

6 Wenn demnach ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ der Ausschank von Alkohol an einen Jugendlichen im Rahmen der Gewerbeordnung bzw. in einem Gewerbebetrieb erfolge, so würden die gewerberechtlichen Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Mitbeteiligte habe als verantwortliche Beauftragte der gewerberechtlichen Geschäftsführerin (allenfalls) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 114 GewO 1994 verwirklicht, die als speziellere Bestimmung der Strafnorm des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes vorgehe. Eine Änderung der Tatumschreibung sei mangels Vorhalts der Tatbestandsmerkmale des § 114 GewO 1994 im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich.

7 Das Straferkenntnis sei daher zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

8 3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde.

9 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 4.2. Die außerordentliche Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob neben dem Gewerbetreibenden bzw.dessen gewerberechtlichem Geschäftsführer, die im Falle des Alkoholausschanks an Jugendliche nach der GewO 1994 strafbar seien, auch die Bediensteten des Gewerbetreibenden nach den Bestimmungen des Jugendschutzes zu bestrafen seien. Dieser Rechtsfrage komme auch deshalb Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht in diesen Fällen widersprüchlich judiziere.

14 4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, VfSlg. 19.583, bekräftigt, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG, nicht jedoch der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B‑VG zu unterstellen sei, es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes falle.

15 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 Z 5 StJG, wonach die gewerberechtlichen Strafbestimmungen gelten, sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, ohne Zweifel dahingehend zu verstehen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche, der im Rahmen eines Gewerbetriebes erfolgt, aufgrund des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ausschließlich den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt.

16 Einer weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf es für den vorliegenden Fall, der unstrittig den Ausschank von Alkohol an eine jugendliche Person im Rahmen eines Gewerbebetriebes betraf, nicht (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292, mwN).

17 Zu der von der Amtsrevision unter Hinweis auf zwei Judikate jeweils des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vorgebrachten Judikaturdivergenz auf verwaltungsgerichtlicher Ebene ist festzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht darauf ankommt, ob die Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts bezogen auf andere von diesem Gericht bereits entschiedene Fälle nicht einheitlich ist (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). In Hinblick auf die von der Revision ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich in diesen beiden Fällen die Beschwerde ‑ wie sich aus den jeweiligen Entscheidungsgründen ergibt ‑ jeweils lediglich gegen die Strafhöhe richtete, weshalb mit den beiden Erkenntnissen von vornherein gar keine Aussagen zum Grund der dort verhängten Strafe getroffen werden konnten.

18 4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

19 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Den Zuspruch eines Einheitssatzes sieht die VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vor. Das Kostenmehrbegehren der Mitbeteiligten war daher abzuweisen.

Wien, am 7. April 2021

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