Normen
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §7
VwGVG 2014 §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110181.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2019 wurde, soweit hier von Bedeutung, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers mangels Verkehrszuverlässigkeit „ab Zustellung dieses Bescheides bis einschließlich 25.01.2020“ gemäß (u.a.) § 7 Abs. 3 Z 9, § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 FSG entzogen. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht verfügt. In der Begründung wurde auf ein näher bezeichnetes Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. April 2019 verwiesen, mit dem der Revisionswerber wegen einer am 25. November 2018 begangenen absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB zu einer (teilbedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit Folge gegeben, „als die Entziehungsdauer von 14 Monaten auf 12 Monate, gerechnet ab 25.11.2018“ herabgesetzt“ wurde (klarstellend wurde festgehalten, die „Entziehungsdauer endet somit mit Ablauf des 25.11.2019“); im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
3 In der Begründung nahm das Verwaltungsgericht aufgrund des genannten Strafurteils vom 10. April 2019 das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 9 FSG (strafbare Handlung gegen Leib und Leben) an. Eine Wertung dieses Fehlverhaltens (§ 7 Abs. 4 FSG), bei der die durch die Tat zum Ausdruck kommende Aggressionsneigung des Revisionswerbers zu berücksichtigen sei, zeige, dass „zum gegenständlichen Zeitpunkt“ weiterhin von dessen Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen sei.
4 Allerdings habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Revisionswerber ehrlich bemüht gewesen sei, sich beim Opfer zu entschuldigen, und dass er bis zur Tat unbescholten gewesen sei.
5 Für die Festsetzung der Entziehungsdauer sei die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien maßgebende Prognose entscheidend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde. Dies sei gegenständlich unter Berücksichtigung der genannten Aspekte bei einem Wohlverhalten des Revisionswerbers von 12 Monaten, also ab dem 25. November 2019, anzunehmen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig, weil das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Judikatur zu § 25 Abs. 3 erster Satz FSG (dem die Revisionsbeantwortung entgegen tritt) den Bedarf nach einer Klarstellung zu dieser Bestimmung aufzeigt.
9 Die Revision ist aufgrund nachstehender Ausführungen auch begründet.
10 Der Revisionswerber vertritt zusammengefasst die Ansicht, das angefochtene Erkenntnis stehe mit näher zitierter hg. Judikatur im Widerspruch, nach der gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG die Entziehung der Lenkberechtigung voraussetze, dass „zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bei einer Rechtsmittelentscheidung“ beim Betreffenden eine Verkehrsunzuverlässigkeit von zumindest noch 3 Monaten vorliegen müsse. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht erfüllt, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2019 zum Ergebnis gelangt sei, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers werde nur mehr bis 25. November 2019 andauern.
11 Demgegenüber verweist die Revisionsbeantwortung auf Judikatur, in welcher der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von noch mindestens 3 Monaten iSd. § 25 Abs. 3 FSG aus dem Blickwinkel des Zeitpunktes der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (und nicht ab Erlassung der Rechtsmittelentscheidung) beurteilt habe.
12 Die hier maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes ‑ FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 76/2019, lauten:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ....“
13 Zum Verständnis des § 25 Abs. 3 FSG ist beispielsweise auf das (auch in der Revisionsbeantwortung zitierte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2007, 2006/11/0273, zu verweisen, in dem wie folgt ausgeführt wurde:
„Voranzustellen ist, dass gegenständlich kein Fall des § 26 FSG vorliegt. Daher ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) zufolge § 25 Abs. 3 FSG nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde annehmen durfte, es liege die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betroffenen vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten wieder eintreten (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0149, mwN, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0120).
Im Beschwerdefall war es Aufgabe der belangten Behörde, über eine Berufung gegen einen Vorstellungsbescheid zu entscheiden, der eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers beginnend mit der Zustellung des Mandatsbescheides verfügt hatte. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer von drei Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides ist daher gemäß § 25 Abs. 3 FSG, dass die belangte Behörde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides - die Annahme treffen durfte, der Beschwerdeführer sei noch für einen Zeitraum von drei Monaten verkehrsunzuverlässig gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0119). Diese Prognose setzt, wie sich schon aus § 7 Abs. 1 FSG (arg. „und ihrer Wertung“) ergibt, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zwingend die Wertung des Verhaltens des Betroffenen gemäß § 7 Abs. 4 FSG voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2003/11/0228, und ‑ zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 - das Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0357).
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. von der Berufungsbehörde nicht bestätigt werden. Unzutreffend ist daher die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs. 3 FSG sehe eine „Mindestentziehungsdauer“ in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl. § 26 Abs. 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat. Ein solcher Fall, auf den sich auch das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0056, bezieht, liegt gegenständlich aber, wie bereits eingangs erwähnt, nicht vor.
Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde daher im Rahmen der Prognose und der darauf aufbauenden Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 25 FSG eine Wertung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers (der bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 FSG) vornehmen müssen. Dabei hätte sie, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Vorerkenntnis, Zl. 2003/11/0281, ausgesprochen hat, auch darlegen müssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie bei Anwendung der Kriterien des § 7 Abs. 4 FSG - entgegen der dem Strafurteil vom 24. September 2003 zu Grunde liegenden Prognose über das künftige Verhalten des Beschwerdeführers - zur Auffassung gelangt, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers hätte bis drei Monate nach Erlassung des Mandatsbescheides, somit bis 15. Oktober 2003 gedauert. Fehlten im Beschwerdefall Gründe für diese Annahme (dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt eines Aktenvermerkes seit den Vorfällen vom April 2003 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist), und war daher nicht davon auszugehen, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nach Erlassung des Mandatsbescheides noch drei Monate andauern werde, so hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben müssen. Durch diese Aufhebung des Erstbescheides wäre, anders als die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, keineswegs zum Ausdruck gebracht worden, der Beschwerdeführer habe „noch nie ein Verhalten gesetzt, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG darstellt“, sondern lediglich, dass auf Grund der entscheidungsrelevanten Sachlage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (und damit unter Berücksichtigung der erst nach der Erlassung des Erstbescheides getroffenen Prognose des Strafgerichtes) die Annahme der Erstbehörde über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und damit die Entziehung der Lenkberechtigung nicht aufrechterhalten werden kann.“
14 Nach der im zitierten Erkenntnis dargestellten Rechtsauffassung (an welcher der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen weiteren Fällen festgehalten hat; vgl. etwa die Erkenntnisse VwGH vom 24.4.2007, 2005/11/0156, vom 24.2.2009, 2007/11/0042, vom 16.10.2012, 2012/11/0106 und vom 20.3.2013, 2010/11/0078) ist § 25 Abs. 3 erster Satz FSG somit dahin zu verstehen, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung (abgesehen von Sonderfällen wie jenen des § 26 FSG) nur dann rechtens ist, wenn die Annahme zutrifft, der Betreffende werde noch für einen Zeitraum von (zumindest) drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur in jenen Fällen, in denen der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung mit der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides angeordnet wurde, darauf abgestellt, ob die soeben genannte Voraussetzung des § 25 Abs. 3 erster Satz FSG bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides erfüllt ist (vgl. neben dem zuvor zitierten Erkenntnis, Zl. 2006/11/0273, auch die in der Revision zitierten Erkenntnisse VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149, und VwGH 24.4.2007, 2005/11/0156, sowie VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119).
16 Wurde aber im Bescheid die Entziehung der Lenkberechtigung „beginnend mit Rechtskraft“ der Entscheidung verfügt, so ist nach der hg. Judikatur entscheidend, ob die Annahme einer zumindest noch dreimonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit iSd. § 25 Abs. 3 FSG bei Eintritt der Rechtskraft (gegebenenfalls also im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung) bejaht werden kann (vgl. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120; im Ergebnis auch VwGH 20.3.2013, 2010/11/0078).
17 Demnach ist also gemäß § 25 Abs. 3 FSG als Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung vom Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ‑ bezogen auf den von der belangten Behörde im Entziehungsbescheid angeordneten Zeitpunkt des Beginns der Entziehung der Lenkberechtigung ‑ angenommen werden kann, beim Betreffenden werde die Verkehrsunzuverlässigkeit noch für mindestens drei Monate gegeben sein. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Bestätigung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Entziehung nicht in Betracht.
18 Dies gilt unabhängig davon, ob die aufschiebende Wirkung einer gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen und die Entziehung der Lenkberechtigung folglich schon mit der Zustellung des Entziehungsbescheides rechtswirksam wurde, weil Sache des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 FSG der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen und die Entziehung (bzw. Einschränkung) der Lenkberechtigung ‑ also die Rechtsgestaltung ‑ ist. Davon zu unterscheiden ist die Verfügung über die Umsetzung der Entziehung der Lenkberechtigung in die Wirklichkeit durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
19 Im vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2019 wurde die Entziehung der Lenkberechtigung „ab Zustellung dieses Bescheides“ (und nicht ab dessen Rechtskraft) verfügt. Nach dem zuvor Gesagten setzte die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers somit gemäß § 25 Abs. 3 FSG die begründete Annahme voraus, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Revisionswerbers werde ‑ gerechnet ab Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 11. Juli 2019 ‑ noch mindestens 3 Monate andauern (was angesichts der genannten Straftat des Revisionswerbers zweifellos der Fall war).
20 Folgte man hingegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers, die Entziehung der Lenkberechtigung sei nur dann rechtens, wenn sich in einem Fall wie dem vorliegenden (angeordnete Entziehung ab Bescheidzustellung) die genannte Annahme auch noch bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses als zutreffend erwiese, so hätte es der Besitzer einer Lenkberechtigung in der Hand, die von der Führerscheinbehörde bereits verfügte Entziehung (alleine) durch verfahrensrechtliche Schritte, welche die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung verzögern, ‑ gänzlich ‑ zu vereiteln. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Verständnis des § 25 Abs. 3 FSG dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
21 Auch wenn das eingangs erwähnte Revisionsvorbringen daher nicht zielführend ist, so erweist sich die Revision doch zumindest im Ergebnis als begründet:
22 Das Verwaltungsgericht hat nämlich den Entziehungsbescheid vom 11. Juli 2019 nicht nur durch Herabsetzung der Entziehungsdauer abgeändert, sondern die Entziehungsdauer auch „gerechnet ab 25.11.2018“ (also dem Zeitpunkt der strafbaren Handlung des Revisionswerbers) festgelegt. Damit wurde aber im Beschwerdeverfahren die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers rechtswidrig rückwirkend verfügt (vgl. zur Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Entziehung der Lenkberechtigung etwa VwGH 26.1.2010, 2009/11/0207, mwN).
23 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Oktober 2021
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