VwGH Ra 2019/11/0146

VwGHRa 2019/11/014617.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R Z, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

VOG 1972 §1 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110146.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom "23.03.2017" (nach dem Akt: 23. Februar 2017) der Antrag des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

5 Im Revisionsfall stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründend als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest, der im Jahr 1968 geborene Revisionswerber sei wegen einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional, instabil, histrionisch, dissozial), einer bipolaren Erkrankung (manisch depressive Krankheit) und Spielsucht" arbeitsunfähig und gehe (nachdem er verschiedene Lehren begonnen und als Koch/Kellner gearbeitet habe) seit zwanzig Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. 6 Weiters wurde festgestellt, der Revisionswerber sei während seines Heimaufenthaltes in den Jahren 1976 bis 1978 Opfer von Gewalt durch die Heimleitung und Erzieher gewesen (u.a. Schläge, Ohrfeigen, "Scheitelknien", Beschimpfungen). Diese Misshandlungen seien aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für die genannten Gesundheitsschädigungen des Revisionswerbers kausal. 7 Dabei stützte sich das Verwaltungsgericht auf das im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 5. August 2016, demzufolge die familiären Verhältnisse (Tod des Vaters, emotional distanzierte und überforderte Mutter, Bevorzugung des Stiefbruders) die Persönlichkeit bzw. den psychischen Leidenszustand des Revisionswerbers wesentlich beeinflusst hätten. Demgegenüber hätten die genannten Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss gehabt, seien aber nicht als wesentliche Ursache der Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers anzusehen. 8 Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zur Rechtsansicht, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Misshandlungen nicht mit der gemäß § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung (Hinweis auf VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138) für seine Gesundheitsschädigung und seine Arbeitsunfähigkeit darstellten.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es entspreche zwar höchstgerichtlicher Judikatur, dass die Beurteilung, ob ein Kausalzusammenhang mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen den Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und den erlittenen Misshandlungen bestehe, auf der Basis von Feststellungen, denen ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrunde zu legen ist, zu treffen sei. Doch sei im VOG ursprünglich nicht vorgesehen gewesen, jahrzehntelang zurückliegende Fälle zu beurteilen. "Im Sinne der Rechtssicherheit" sei es daher notwendig, die Rechtsfrage zu beantworten, "welches Gewicht der Aussage des Antragstellers im Verfahren zuzukommen hat".

10 Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11 Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie (Z 1) durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.

12 Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG ist nach ständiger hg. Rechtsprechung erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht; demzufolge ist "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219; auf die für die Frage der Kausalität entscheidende Bedeutung der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung hinweisend etwa auch VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004; siehe auch zu einem vergleichbaren Fall, in welchem die Revision ebenfalls mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde, VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0072).

13 Demgegenüber kommt der Aussage des Antragstellers, wie sich aus der hg. Judikatur bereits ergibt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor allem im Zusammenhang mit der Frage Bedeutung zu, ob die behauptete rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG überhaupt begangen wurde (vgl. etwa VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001, und 21.11.2013, 2011/11/0205).

14 Da das Verwaltungsgericht in dieser Frage aber ohnedies dem Vorbringen des Revisionswerbers gefolgt ist, indem es dem angefochtenen Erkenntnis die von ihm im Heim erlittenen Missbrauchshandlungen als gegeben zugrunde gelegt hat (daran ändert nichts, dass diese in der rechtlichen Beurteilung nicht als wesentliche Bedingung - vgl. VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004 - für die die Arbeitsunfähigkeit bewirkende Gesundheitsschädigung des Revisionswerbers angesehen wurden), fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Beantwortung die Behandlung der Revision abhinge. 15 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2019

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