VwGH Ra 2019/09/0055

VwGHRa 2019/09/005525.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der D N in W, vertreten durch Stipanitz-Schreiner & Partner Rechtsanwälte GbR in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2019, Zl. W195 2188290- 1/16E, betreffend Teilunterschutzstellung nach § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1 Abs1
DMSG 1923 §1 Abs2
DMSG 1923 §1 Abs8
DMSG 1923 §3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090055.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2018, Ra 2018/09/0110, verwiesen.

2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang der von der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22. Jänner 2018, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in Graz - mit Ausnahme der Wohnungen im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss sowie im Dachgeschoss - gemäß § 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als der Spruch zu lauten habe, dass die Erhaltung der Außenfassade Richtung K-Kai sowie der nördlichen Außenfassade als Ganzes, der Räumlichkeiten im Kellergeschoss sowie im Erdgeschoss (einschließlich der darin befindlichen Stichkappentonnen und Kreuzgratgewölbe), des Stiegenhauses (einschließlich der Holztürrahmung in klassizistischer Form als Eingang zum Theatersaal), des über zwei Geschosse (erster und zweiter Stock) reichenden Theatersaals (mit Ausnahme der im Bühnenbereich gelegenen Stahlkonstruktion (Aufgang)), der ins Dachgeschoss führenden Holztreppe, der hofseitigen Pawlatschenkonstruktion sowie des zweischiffigen Dachstuhls gemäß §§ 1 und 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Die vorliegende Revision bekämpft dieses Erkenntnis zur Gänze; inhaltlich richtet sie sich ausschließlich gegen die Unterschutzstellung hinsichtlich der hofseitigen Pawlatschenkonstruktion.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017).

7 Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit der Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft der hofseitigen Pawlatschenkonstruktion bejaht habe, ohne näher auf eine geschichtliche bzw. künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung einzugehen. Damit sei das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal iSd § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, in dem jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154, mwN).

9 Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen, hat es doch in seiner Begründung ausgehend vom Gutachten der Amtssachverständigen auf die geschichtliche und künstlerische Bedeutung der spätbiedermeierlichen Adaptierung und Aufstockung des ursprünglich zweigeschossigen - seinem Kern nach aus dem 16. Jahrhundert stammenden - Altstadthauses nach den Plänen des Architekten Carl Aichingers hingewiesen, dem Objekt gerade auch aufgrund dieser Kombination baulicher Elemente aus dem 16. Jahrhundert und der Spätbiedermeierzeit eine besondere Bedeutung beigemessen und ist in weiterer Folge näher begründet zu dem Schluss gekommen, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen sei. Aus der schlüssigen Begründung des Verwaltungsgerichtes ergibt sich insgesamt, dass die Pawlatschenkonstruktion von der spätbiedermeierlichen Adaptierung mitumfasst ist und dieser ebenso eine geschichtliche und künstlerische Bedeutung beizumessen ist. 10 Dass das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen vom Gutachten der Amtssachverständigen abgewichen wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang außerdem begründet, warum es hinsichtlich der spätbiedermeierlichen Pawlatschengänge nicht den Ausführungen des Privatgutachters gefolgt ist. Die Revisionswerberin zeigt wiederum nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung diesbezüglich in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0182, mwN). 11 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. April 2019

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