Normen
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070105.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im gegenständlichen Widerstreitverfahren sprach das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. August 2019 aus, dem Vorhaben der drittmitbeteiligten Partei gebühre gegenüber den anderen eingereichten Vorhaben - somit auch gegenüber dem Kraftwerksprojekt der revisionswerbenden Partei - der Vorrang im Sinn der §§ 17 und 109 WRG 1959. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0068, mwN).
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/07/0015, auf Grund der Revision der erstmitbeteiligten Partei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2020
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