Normen
BauG Stmk 1995 §26
BauG Stmk 1995 §29 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060130.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde K. vom 27. September 2018, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die Errichtung einer Glasfassade und eines unterirdischen Technikraumes auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führen die revisionswerbenden Parteien aus, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung, wonach ihr Vorbringen im Hinblick auf die wesentliche Überschreitung der Bebauungsdichte unbeachtlich sei, widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfGH 11.3.1998, B 123/97), wonach es dem Nachbarn, welchem im Verfahren gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz keine Parteistellung eingeräumt sei, freistehe, eine Verletzung der Bestimmungen über die Festlegung der Bebauungsdichte mit Einwendungen im Bewilligungsverfahren geltend zu machen. Richtigerweise wären sohin die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der rechtswidrigen Erhöhung der Bebauungsdichte, welche ursächlich für die unzumutbare Blendwirkung des Zubaus am Nachbargrundstück sei, inhaltlich zu prüfen. Außerdem fehle es an Rechtsprechung zur Frage, ob eine Hecke, welche naturgemäß nur temporärer Natur sei und deren Erscheinungsbild durch zahlreiche Außeneinflüsse veränderlich sei, als bauliche Maßnahme und somit zulässige Auflage zum Lichtschutz gelten könne. Das Erscheinungsbild, der Wuchs und die Lebensdauer einer Pflanzung seien stark veränderlich und diese Umstände könnten einen dauerhaften Schutz vor Immissionen nicht gewährleisten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VwGH 23.9.1999, 98/06/0196, festgehalten, dass die im von den revisionswerbenden Parteien genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes enthaltenen verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht zum Tragen kommen können, wenn - wie auch im Revisionsfall - die Bebauungsdichte durch den anzuwendenden Flächenwidmungsplan festgelegt ist (vgl. dazu auch die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, E 225 ff. zu § 26 Stmk. BauG angeführte hg. Judikatur). Mit dem Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird somit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
7 Darüber hinaus liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN).
8 Dies ist hier der Fall: § 29 Abs. 5 Stmk. BauG sieht vor, dass eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen ist, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Eine Einschränkung dahingehend, dass solche Auflagen nur bauliche Maßnahmen zum Inhalt haben dürften, wovon die revisionswerbenden Parteien offenbar ausgehen, lässt sich dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung hingegen nicht entnehmen. Soweit sich die revisionswerbenden Parteien auf mögliche Veränderungen im Pflanzenwuchs berufen, wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass das zu erhaltende Ausmaß der Pflanzen, ebenso wie jenes der Sichtschutzplane, in der Auflage festgelegt wurde.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 1. August 2019
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