VwGH Ra 2019/06/0022

VwGHRa 2019/06/00222.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Dr. E M in P, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23, 2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Oktober 2018, KLVwG‑1736/11/2018, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060022.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0476, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0160, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, nachdem er seine Beschwerde im Bauverfahren nach Abschluss eines Pachtvertrages mit der dort bauwerbenden Partei zurückgezogen hatte, gegen die Abweisung zweier Anträge auf Wiederaufnahme dieses Bauverfahrens, die im Wesentlichen auf eine Unkenntnis näher genannter Pläne gestützt wurden, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, es bleibe unklar, wie das LVwG zur Auffassung gelangt sei, dass die vorliegende ‑ in der Revision nicht näher bezeichnete ‑ Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu beurteilen sei. Nach Ausführungen zum Kenntnisstand des Revisionswerbers im Verlaufe des Verfahrens und zum Hergang desselbigen wird schließlich vorgebracht, es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, „dass einem Anrainer selbst dann ein die Wiederaufnahme ausschließendes Mitverschulden zur Last gelegt wird, wenn die Behörde der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht oder nicht in der gebotenen Weise nachkam“. Dazu fehle Rechtsprechung.

7 Abgesehen davon, dass in der Zulassungsbegründung der Revision überhaupt keine konkrete Rechtsfrage formuliert und auch keine gegebenenfalls abweichende Judikatur zitiert wird, richtet sich das Vorbringen des Revisionswerbers inhaltlich weitgehend gegen die von der belangten Behörde bereits rechtskräftig erteilte Baubewilligung. Hingegen beinhaltet die Zulassungsbegründung der Revision kein Vorbringen, weshalb die Beurteilung des LVwG im angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober 2018, es liege keiner der vom Revisionswerber in seinem Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Wiederaufnahmegründe nach § 32 Abs. 1 VwGVG vor, unzutreffend sein sollte. Auch das Fehlen von Rechtsprechung zu einer konkreten, für den gegenständlichen Fall ausschlaggebenden Frage wird nicht behauptet.

8 Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. März 2021

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