Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030082.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber hat, vertreten durch die frühere Masseverwalterin in seinem Schuldenregulierungsverfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch zu 16 S 62/18y, Mag. Daniela Weiss, mit Schriftsatz vom 30. April 2019 bereits Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg erhoben, die mit hg. Beschluss vom 3. Juni 2019, Ra 2019/03/0057- 7, wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen worden ist.
2 Die gegenständliche weitere Revision gegen dasselbe Erkenntnis, die vom mittlerweile umbestellten Masseverwalter Dr. Günther Flatz am 4. Juli 2019 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist, ist nicht zulässig, weil durch die Erhebung der ersten Revision das Revisionsrecht in der gegenständlichen Angelegenheit bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/17/0016, mwN).
3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die fehlerhafte Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof (statt beim Landesverwaltungsgericht; vgl. § 24 Abs. 1 VwGG) und die damit zusammenhängende Frage der Rechtzeitigkeit der Revision näher einzugehen.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2019
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