VwGH Ra 2019/02/0119

VwGHRa 2019/02/011921.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des P in L, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. April 2018, Zl. 405- 7/495/1/21-2018, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlich er Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020119.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision das Unterlassen der Einvernahme des Revisionswerbers und des Zeugen Ö. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

5 Damit macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Diese führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der Mängel zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher die Relevanz der Mängel durch ein konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (siehe VwGH 1.4.2019, Ra 2019/02/0054, 0055 mwN).

6 Fallbezogen erfüllt die Zulässigkeitsbegründung die oben dargelegten Anforderungen nicht. Es wird nicht ausgeführt, aufgrund welcher Aussagen welche Feststellungen getroffen hätten werden können. Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wurde damit nicht aufgezeigt.

7 In den weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung vermisst der Revisionswerber Rechtsprechung zur Frage, "ob von einem nicht vertretungsbefugten Mitarbeiter einer juristischen Person durch Bekanntgabe der email-Adresse eines ebenfalls nicht vertretungsbefugten anderen Mitarbeiters eine wirksame Zustellung behördlicher Anfragen an Letztgenannten möglich und zulässig ist und dadurch eine Handlungsverpflichtung und eine korrespondierende Verantwortlichkeit eines vertretungsbefugten Organes einer juristischen Person ausgelöst werden kann".

8 Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine nicht fallbezogene allgemein gestellte Frage, für deren Beantwortung der Verwaltungsgerichtshof wegen ihrer abstrakten Natur nicht gehalten ist (VwGH 5.3.2018, Ra 2018/02/0071, mwN)

9 In der Folge bringt der Revisionswerber seine Auffassung vor, seine Verantwortlichkeit könne objektiv nur dann bestehen, "wenn die Anfrage des Arbeitsinspektorates ihm persönlich zugekommen wäre"; dazu fehle Rechtsprechung.

10 Dabei unterlässt der Revisionswerber jedoch eine Auseinandersetzung mit der mit höchstgerichtlicher Judikatur unterlegten rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses, die von einer zulässigen Zustelladresse im Sinne des § 37 ZustG ausgegangen ist.

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2019

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