VwGH Ra 2019/02/0054

VwGHRa 2019/02/00541.4.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision von 1. P und der 2. A GmbH, beide in G und beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Dezember 2018, Zlen. 1) VGW- 002/082/6601/2018-8, 2) VGW-002/082/6839/2018 und 3) VGW- 002/V/082/6840/2018, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020054.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Als zulässig erachten die Revisionswerber die Revision, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Kontrollsystems von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei. Der festgestellte Verstoß allein reiche nicht als Beweis für ein untaugliches oder nicht vorhandenes Kontrollsystem.

5 Gemäß § 41 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

6 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auf der Sachverhaltsebene zu Grunde gelegt, dass keinerlei betriebsinterne Kontrollen dahin erfolgt sind, ob das Anbringen eines Hinweises auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vorzunehmen wäre. Generell sollte die Erreichbarkeit des WC für Kunden gewährleistet bleiben, sodass ein freier Zutritt für alle Personen (einschließlich Jugendliche und Kinder) in Kauf genommen wurde.

7 Mit ihrem Vorbringen zum Kontrollsystem in der Zulässigkeitsbegründung entfernen sich die Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf die darauf nicht Bezug nehmenden Argumente nicht einzugehen war.

8 Weiter rügt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung das Unterlassen der Einvernahme von D. C., der "als für die Filiale zuständiger Verantwortlicher verfahrensentscheidende Informationen zur Einhaltung des von uns eingerichteten Kontrollsystems" hätte geben können. Es liege eine gravierende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung vor.

9 Damit macht die Revision Verfahrensmängel geltend. Diese führen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der Mängel zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher die Relevanz der Mängel durch ein konkretes, tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer (hinreichenden) Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (siehe VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0138, mwN).

10 Fallbezogen erfüllt die Zulässigkeitsbegründung die oben dargelegten Anforderungen nicht. Allein durch den Hinweis, der Zeuge hätte "verfahrensentscheidende Informationen zur Einhaltung des...eingerichteten Kontrollsystems" geben können, bleibt unklar, welche konkreten entscheidungsrelevanten Beweisergebnisse bzw. welches Tatsachensubstrat das Verwaltungsgericht aus Sicht der Revisionswerber unberücksichtigt gelassen oder unrichtig gewertet habe. Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wurde damit nicht aufgezeigt (vgl. i.d.S. VwGH 19.10.2018, Ra 2018/22/0239, mwN).

11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2019

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