VwGH Ra 2019/01/0411

VwGHRa 2019/01/041116.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des A A in T, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2019, Zl. W218 2167652-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010411.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Oktober 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Juli 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 6. Juni 2019 als unbegründet ab.

2 Am 27. August 2019 stellte der Revisionswerber einen (Folge‑)Antrag auf internationalen Schutz, der vom BVwG in der Sache mit Erkenntnis vom 13. September 2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Zudem wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe sowie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber erlassen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe seinen Folgeantrag auf behauptete Tatsachen gestützt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, vom Revisionswerber aber nicht vorgebracht worden seien. Es könne nicht angenommen werden, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat derart verändert hätten, dass der Revisionswerber zwischenzeitig im Falle einer Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Zudem nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG vor. 4 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden als - ausdrücklich als solche bezeichnete - Revisionspunkte das Recht auf Gewährung von internationalem Schutz und das Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden, geltend gemacht. 9 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432, mwN).

10 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz. Diesbezüglich liegt jedoch eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Gewährung von internationalem Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, sowie das zitierte Erkenntnis VwGH Ra 2018/20/0432, jeweils mwN). Die Revision erweist sich daher insoweit schon aus diesem Grund als unzulässig. 11 Hinsichtlich des weiters geltend gemachten Rechts auf Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung enthält die Zulässigkeitsbegründung keinerlei Ausführungen, sodass im Zusammenhang damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan wurde (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/01/0300). 12 Soweit sich die Revision gegen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung wendet, legt sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren dar (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). 13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2019

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