VwGH Ra 2019/01/0106

VwGHRa 2019/01/01065.4.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des N A in I, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2019, Zl. L519 2132109- 1/36E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010106.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 24. März 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Mit Erkenntnis vom 12. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit führt die Revision zunächst zusammengefasst aus, es stelle sich die Frage, ob ein vom BVwG herangezogener Bericht (des beigezogenen Vertrauensanwaltes) ein zulässiges Beweismittel darstelle. Das BVwG sei bei der Würdigung dieses Berichtes sowie bei der übrigen Beweiswürdigung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, mwN).

9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0184- 0185, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargetan. Sofern sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang gegen den von der österreichischen Botschaft Islamabad übermittelten Bericht des beigezogenen Vertrauensanwaltes wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen nicht auf diesen, sondern auf näher bezeichnete Länderberichte stützen.

10 In den Zulässigkeitsausführungen wird weiters ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht behauptet.

Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. jüngst etwa VwGH 11.3.2019, Ra 2019/01/0076, mwN). Die allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden dieser Anforderung nicht gerecht.

11 Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision darüber hinaus eine Verletzung der Verhandlungspflicht und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gerügt wird, wird ein Abweichen von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen nicht konkret dargelegt, zumal das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführte und es die Revision auch diesbezüglich unterlässt, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

12 Zum Vorbringen einer möglichen Gruppenverfolgung von Ahmadis in Pakistan ist schließlich auszuführen, dass sich das BVwG mit den herangezogenen Berichten zur Lage der Ahmadis auseinandergesetzt und darauf basierend das Vorliegen einer Gruppenverfolgung verneint hat. Dieser Annahme ist vor dem Hintergrund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenzutreten (vgl. z.B. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0396, mwN).

13 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5.9.2012, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, Rs. C-71/11 und C-99/11 , vorbringt, ihm drohe asylrelevante Verfolgung, weil er seinen Glauben nicht praktizieren könne, ist erneut auf die Ausführungen des BVwG zu verweisen, wonach sich weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus den Länderberichten eine derartige Verfolgung ergibt.

14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. April 2019

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