VwGH Ra 2018/22/0239

VwGHRa 2018/22/023919.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, in der Revisionssache des H I A, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Juli 2018, VGW- 151/085/12826/2017-25, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §117;
NAG 2005 §30 Abs1;
NAG 2005 §47;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220239.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. August 2017, mit dem - unter amtswegiger Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers vom 26. Juni 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den Verlängerungsantrag vom 15. September 2016 jeweils nach § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG - der Erstantrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG sowie der Verlängerungsantrag und der Zweckänderungsantrag vom 10. April 2017 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 24 NAG abgewiesen worden waren, ab.

2 Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung, auf das Wesentliche zusammengefasst, damit, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und der österreichischen Staatsbürgerin T C am 24. Juni 2015 geschlossenen Ehe um eine sogenannte "Aufenthaltsehe" gehandelt habe. Die Eheschließung habe lediglich den Zweck gehabt, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen. Der Revisionswerber habe sich in den Jahren 2015 und 2016 zwar immer wieder in der Wohnung von T C und ihrer Mutter aufgehalten, habe jedoch überwiegend bei seiner Freundin G K sowie bei Freunden und Verwandten gewohnt. Die Ehe sei am 20. Februar 2017 geschieden worden.

3 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0106, Rn. 6, mwN).

9 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass das gegen den Revisionswerber (von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen § 117 Fremdenpolizeigesetz 2005) geführte Strafverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei.

10 Dazu ist auszuführen, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG nicht voraussetzt, dass ein Strafverfahren nach § 117 FPG mit einer Verurteilung endete (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033, Rn. 12, mwN).

11 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, zeigt sie mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe Beweisergebnisse "lediglich fragmentarisch" wiedergeben und "sich obendrein auf unvollständige Erfassung des Tatsachensubstrats besagter Beweisergebnisse" gestützt, nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Einzelfall getroffene Beurteilung, wonach eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/22/0167, Rn. 9, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2018

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