VwGH Ra 2018/22/0127

VwGHRa 2018/22/01279.8.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des M A N in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Mai 2018, VGW-151/042/4868/2018-9, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24 Abs5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220127.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenhtaltsbewilligung "Studierender" als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe weder im Studienjahr 2015/2016 noch in dem zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufenen Studienjahr 2016/2017 einen § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 entsprechenden Studienerfolg nachgewiesen. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Belastungsmomente bzw. seine dauerhafte depressive Erkrankung stellten keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund an der Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges im Sinn des § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dar.

5 In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber das Unterbleiben der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung durch das VwG. Zunächst sei ein Verhandlungstermin ausgeschrieben, mit Beschluss des VwG vom 18. Mai 2018 jedoch ohne Begründung wieder abberaumt und das angefochtene Erkenntnis erlassen worden. Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG könne das VwG von der Durchführung einer Verhandlung nur absehen, "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht liegt nicht vor."

6 Dabei übersieht die Revision jedoch § 24 Abs. 4 VwGVG, wonach das VwG ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung auch dann absehen darf, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2015/22/0008, mwN).

Fallbezogen deckt sich der vom VwG seinem Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt mit jenem, der von der Behörde im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt wurde. In der Beschwerde wurde dieser Sachverhalt nicht bestritten und es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweise im Sinn des § 10 VwGVG vorgebracht. Das VwG legte seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers zu den Belastungsmomenten und seiner depressiven Erkrankung zugrunde, beurteilte diese jedoch nicht als unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, inwiefern ihn Ereignisse im ersten Halbjahr 2016 (schwere Erkrankung seiner Mutter im Frühjahr 2016, Entführung des Großvaters in Frühjahr und Frühsommer 2016) hätten beeinträchtigen können, im Studienjahr 2016/2017 (Oktober 2016 bis September 2017) einen ausreichenden Studienerfolg zu erzielen. Darüber hinaus sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass psychische Belastungen durch den Tod (oder die Erkrankung) eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0196, mwN).

Das VwG durfte daher - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2018

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