Normen
AsylG 2005 §55 Abs1;
BFA-VG 2014 §9 Abs1;
BFA-VG 2014 §9 Abs3;
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z4;
NAG 2005 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210017.L00
Spruch:
Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte ist serbischer Staatsangehöriger und verfügte zuletzt über einen bis zum 22. August 2014 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus". Im Juli 2014 beantragte er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.
2 Die Niederlassungsbehörde ging davon aus, dass der Lebensunterhalt des Mitbeteiligten nicht gesichert und somit die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei. Sie übermittelte daher letztlich mit 17. März 2016 ihren Akt "wegen des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Abs. 1 NAG" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
(BFA).
3 Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 erließ das BFA sodann gegen den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einer gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde statt, erklärte eine Rückkehrentscheidung "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien" gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus". Außerdem erklärte das BVwG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA Revision, die sich der Sache nach allerdings nicht auch gegen die der Beschwerdestattgebung implizit (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193, Rn. 15) zugrunde liegende Aufhebung der vom BFA verhängten Rückkehrentscheidung samt den damit zusammenhängenden Absprüchen richtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Das BVwG ging davon aus, dass der vom BFA zugrunde gelegte Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorliege. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass die gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG gebotene Interessenabwägung zugunsten des Mitbeteiligten auszufallen habe. Im Hinblick darauf traf es gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auch die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus".
7 Dazu war das BVwG jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG - nicht berechtigt, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision angeführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 (im Einzelnen vor allem Rn.15 und 18), verwiesen werden kann.
8 Das BVwG hätte also, wie von der Amtsrevision richtig ausgeführt wird, weder den Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte - ausgehend von der in der Revision nicht bekämpften Ansicht, § 9 BFA-VG stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen - nur (wie implizit ohnehin vorgenommen) den Bescheid des BFA vom 22. Juli 2016, betreffend (insbesondere) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben. Das gegenständliche Erkenntnis ist daher im Umfang seiner Anfechtung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes behaftet, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 15. März 2018
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