Normen
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200451.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung für ihre Zulässigkeit vorgebracht, dass die angefochtene Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, "insbesondere weil eine Rechtsprechung des VWGH betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Kombination mit den aktuell hervorgetretenen Entwicklungen in Afghanistan in Bezug auf den Glauben des Revisionswerbers" fehle.
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist in der Zulassungsbegründung einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0075; 1.9.2017, Ra 2017/19/0210; 29.5.2018, Ra 2018/20/0218; 30.7.2018, Ra 2018/20/0229).
6 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0359, mwN).
7 Die vorliegende Revision enthält zwar unter der Überschrift
"2. Zulässigkeit der Revision" gesonderte Ausführungen. Darin wird aber nur allgemein und ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall behauptet, dass Rechtsprechung zur Frage der "Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Kombination mit den aktuell hervorgetretenen Entwicklungen in Afghanistan in Bezug auf den Glauben des Revisionswerbers" fehle.
8 Mit diesem knappen und unkonkreten Vorbringen wird die Revision den oben dargestellten Anforderungen an die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2018
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