VwGH Ra 2018/20/0434

VwGHRa 2018/20/043419.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des R, geboren 1988, 2. der Z, geboren 1990, 3. des M, geboren 2014, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, der gegen das Erkenntnis vom 31. Juli 2018,

  1. 1) Zl. W153 2179547-1/7E, 2) Zl. W153 2179549-1/7E und
  2. 3) Zl. W153 2179544-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200434.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20. November 2017, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Afghanistan ausgesprochen und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - gemäß ihrem Vorbringen im Hinblick auf die erlassenen Rückkehrentscheidungen - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat zu dem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Interessen geltend gemacht), war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 19. Oktober 2018

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