VwGH Ra 2018/19/0637

VwGHRa 2018/19/063712.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des L V, 2. der H S,

  1. 3. der R V, 4. des A alias A V, 5. des A alias A V, und
  1. 6. der K V, alle in G, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2018,
    1. 1) L515 2192624-1/3E, 2) L515 2192628-1/3E, 3) L515 2192626-1/3E,
    2. 4) L515 2192617-1/3E, 5) L515 2192620-1/3E, und 6) L515 2192622- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190637.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind armenische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstrevisionswerber.

2 Die Revisionswerber stellten am 18. März 2016 Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Erstrevisionswerber zusammengefasst an, er sei auf Grund seiner Tätigkeit in einer Wahlkommission im Jahr 2015 von Unbekannten entführt und geschlagen und seine Familie bedroht worden. Die Zweitrevisionswerberin sowie die minderjährigen Dritt- bis Sechstrevisionswerber hätten keine eigenen Fluchtgründe.

3 Mit Bescheiden vom 12. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Armenien zulässig sei. Das BFA sprach weiters aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Mit Beschluss vom 25. September 2018, E 2598-2603/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Dies entspreche nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung. Anhand der Begründung des BVwG sei eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht möglich.

10 Ungeachtet dessen, dass das BVwG im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) durch den Hinweis auf die jeweils zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, waren die Revisionswerber nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN). Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. neuerlich VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN).

12 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision, insoweit sie - pauschal und ohne auf das vorliegenden Verfahren konkret Bezug zu nehmen - behauptet, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, die beantragten Beweise seien nicht berücksichtigt und die Angaben der Revisionswerber seien nur unzureichend gewürdigt worden, nicht gerecht.

13 Insoweit das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gerügt wird, zeigt die vorliegende Revision nicht auf, inwiefern das BVwG fallbezogen von den hg. aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2018

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