European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190591.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 6. November 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Oktober 2017 gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil der Revisionswerberin bereits auf den Philippinen Asyl erteilt worden sei. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Über fristgerechten Antrag der Revisionswerberin wurde mit hg. Beschluss vom 7. Jänner 2019 die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt. Die am 14. März 2019 eingebrachte außerordentliche Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht samt der Verwaltungsakten vorgelegt.
4 Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Revisionswerberin am 12. Dezember 2018 aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Syrien ausgereist ist.
5 Zum hg. Vorhalt vom 26. März 2019, wonach nach einer vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf die vorliegende Ausreisebestätigung davon auszugehen sei, dass auf Grund der freiwilligen Ausreise der Revisionswerberin aus dem Bundesgebiet und ihrer Rückkehr nach Syrien an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das eingangs genannte Erkenntnis kein rechtliches Interesse bestehe, gab der Vertreter der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 4. April 2019 bekannt, dass bereits die anlässlich der Revisionserhebung versuchte Kontaktaufnahme erfolglos geblieben sei. Es bestehe kein Kontakt zur Revisionswerberin. Auch habe bei der vormals vertretenden Organisation Verein Menschenrechte Österreich niemand über den aktuellen Verbleib der Revisionswerberin Auskunft geben können.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN).
8 Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist sie zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0088). 9 Aus den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Revisionswerberin bereits am 12. Dezember 2018, also vor Einbringung der gegenständlichen Revision (am 14. März 2019) in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
10 Durch die freiwillige Rückkehr hat die Revisionswerberin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihre Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (vgl. erneut VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN).
11 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 25. April 2019
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