VwGH Ra 2018/19/0527

VwGHRa 2018/19/052712.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Z A J in G, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2018, L506 2167965-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190527.M00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 25. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya (Ahmadi) zu sein und deshalb Probleme in seinem Heimatland zu haben. Weiters befürchte er Verfolgung durch die Taliban, sein Heimatdorf sei bereits einmal angegriffen worden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Herkunftsstaat aus, dass ein neues, mit 21. Juni 2018 datiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Pakistan vorliege. Dieses weiche jedoch hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Punkte inhaltlich nicht von jenem Länderinformationsblatt ab, das dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Daraus folge, dass sich die darin dargestellten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert hätten. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte seien nicht geeignet, die vom BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen. Die Berichte zeigten kein anderes Bild der Situation von Ahmadis in Pakistan auf, das auch schon das BFA seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe.

Es habe kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestanden, weil die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung vom BFA in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teile die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

 

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:

8 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0302, mwN).

9 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen:

10 Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass der Sachverhalt vom BFA mangelhaft erhoben worden sei, weil die Länderfeststellungen unvollständig seien und nicht die gebotene Aktualität aufwiesen. So gehe etwa aus einem aktuellen Länderbericht hervor, dass Angehörigen der Ahmadis auch von einer näher bezeichneten religiösen Gruppe bedroht würden, wie dies der Revisionswerber in seiner Einvernahme geschildert habe.

11 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit den in der Beschwerde genannten aktuelleren Länderberichten sowie mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21. Juni 2018 inhaltlich auseinander und kam zum Ergebnis, dass von deren Heranziehung abgesehen werden könne, weil sie keine maßgeblich schlechtere Lage im Heimatland des Revisionswerbers aufzeigen würden als jene Länderberichte, die bereits der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zugrunde lagen.

12 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt und die Feststellungen insoweit einer Aktualisierung zugeführt. Ausgehend davon lagen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vor.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Dezember 2018

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