VwGH Ra 2018/19/0336

VwGHRa 2018/19/033610.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A in W, vertreten durch Arno Zimmermann, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2018, Zl. W203 2160451- 1/13E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190336.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 30. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), erkannte jedoch subsidiären Schutz zu (Spruchpunkt II) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Mai 2018 (Spruchpunkt III).

3 Die Beschwerde des Revisionswerbers vom 31. Mai 2017 sowie die Beschwerdeergänzung vom 9. Juni 2017 richteten sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt I des genannten Bescheides.

4 Mit Erkenntnis vom 11. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).

10 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, es stelle sich die Frage, inwieweit die belangte Behörde den Revisionswerber zur Erstattung eines zweckmäßigen Vorbringens bzw. zur zweckmäßigen Antragstellung hätte anleiten müssen. Weiters stelle sich die nicht unerhebliche Frage, ob die (Rechtsmittel‑)Behörde vom Status des Herkunftslandes des Asylwerbers im Zeitpunkt der (Erst‑)Antragstellung oder vom Status des Herkunftslandes im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen habe. Zuletzt erblickt die Revision ihre Zulässigkeit in der Frage, ob die ausschließliche Verwendung der Länderdokumentation zur Begründung der Feststellungen über die Situation im Heimatland rechtmäßig sei oder ob sich die Behörde nur auf Quellen stützen dürfe, welche jedermann zugänglich seien.

11 Um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, ist aber auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0080).

12 Den genannten Anforderungen wird das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, welches Fragen des Verfahrensrechtes ins Treffen führt, ohne jedoch einen konkreten Bezug auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt herzustellen, nicht gerecht.

13 Insoweit die Revision es als grundsätzliche Frage ansieht, ob die belangte Behörde den Revisionswerber zur Erstattung eines zweckmäßigen Vorbringens hätte anleiten müssen, ist festzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht. Weder die belangte Behörde noch das BVwG waren deshalb verhalten, den Revisionswerber anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um einen von ihm angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. VwGH vom 29.6.2015, Ra 2015/18/0122).

14 Im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gefährdungslage des Asylwerbers im Herkunftsland beurteilt werden müsse, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. VwGH vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, mwN).

15 Soweit die Revision sich schließlich auf näher dargelegte Verfahrensfehler in Zusammenhang mit den Länderfeststellungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0263, mwN).

16 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, wenn sie vorbringt, dass nicht allgemein zugängliche bzw. nicht überprüfbare Länderberichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt und dem Revisionswerber die Möglichkeit genommen wurde, zu den vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Berichten Stellung zu nehmen, nicht aber konkret darlegt, inwiefern die Vermeidung der gerügten Verfahrensmängel zu einem für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensausgang hätte führen können.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

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