VwGH Ra 2018/19/0191

VwGHRa 2018/19/01913.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache der 1. M A, 2. L A, 3. F A, 4. S A, 5. A A, alle in K, alle vertreten durch Mag. Taner Önal, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/1. OG, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 21. Februar 2018, 1. W249 2160417- 1/17E, 2. W249 2160416-1/15E, 3. W249 2160415-1/9E,

4. W249 2160418-1/9E, 5. W249 2160414-1/9E, jeweils betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190191.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sei als unvertretbar anzusehen. Nach dem Inhalt der im Weiteren folgenden Ausführungen wenden sich die revisionswerbenden Parteien allerdings undifferenziert sowohl gegen die Verfahrensführung des Bundesverwaltungsgerichts als auch gegen dessen rechtliche Erwägungen, wonach eine "westliche Lebensweise" nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der aus Afghanistan stammenden Revisionswerberinnen geworden sei.

5 Soweit in der Revision die Beweiswürdigung angesprochen wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung derselben im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2018/19/0154 bis 0156, mwN). Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass dies fallbezogen gegeben wäre.

6 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich mit der aktuellen Lebenssituation der Zweit- und Drittrevisionswerberin auseinander und kam letztlich zum Schluss, dass keine solche Lebensweise attestiert werden könne, welche dazu führen würde, dass ihnen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Soweit die Revision Ermittlungsmängel geltend macht, sind die revisionswerbenden Parteien zu einem darauf hinzuweisen, dass ihnen im Rahmen der bisherigen Verfahrens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausreichend Gelegenheit geboten wurde, ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen und Beweisanträge zu erstatten. Zum anderen treffen die Vorwürfe in der Revision, es seien die entscheidungsmaßgeblichen Umstände nicht berücksichtigt worden, am Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidungen nicht zu. Zudem wird aber auch fallbezogen die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

7 In Bezug auf die damit in Zusammenhang stehende Rechtsfrage ist aber auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, dazu führt, dass ihr deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste (vgl. insbesondere in Bezug auf Afghanistan VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306; 5.4.2018, Ra 2018/19/0154 bis 0156). Die anhand der getroffenen Feststellungen erfolgte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich nicht als unvertretbar dar.

8 Die Revision zeigt sohin nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, weshalb sie nicht von einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 3. Mai 2018

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