Normen
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170162.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. April 2017 wurde die Revisionswerberin wegen der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie sich am 13. Februar 2017 an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt habe, weil sie einer bestimmt bezeichneten GmbH gegen Entgelt Räumlichkeiten für die Aufstellung von Glücksspielgeräten zur Verfügung gestellt habe. Es wurden über die Revisionswerberin fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Begründend führte die Landespolizeidirektion Oberösterreich im Straferkenntnis aus, sollte die Revisionswerberin die Aufstellung von fünf Glücksspielgeräten, die Errichtung einer Gipskartonwand sowie die Installierung einer technischen Einrichtung zur Kommunikation zwischen dem Lokal im Erdgeschoss und dem Kellerraum mit den Glücksspielgeräten als Eigentümerin und Vermieterin eines Gastlokals tatsächlich nicht bemerkt und davon nichts gewusst haben, so sei sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe diesen Zustand zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Sie brachte im Wesentlichen - wie bereits in der Rechtfertigung - vor, sie habe das im Erdgeschoss gelegene Objekt an eine bestimmt bezeichnete GmbH vermietet. Das Kellergeschoss sei nicht vermietet. Sie habe es nicht an die GmbH vermietet. Die ehemalige Mieterin des Kellergeschosses, eine bestimmt bezeichnete ungarische Gesellschaft, habe einen Schlüssel zum Zugang von außen in das Kellergeschoss. Sie habe der ungarischen Gesellschaft ausdrücklich untersagt, Spielgeräte aufzustellen. Sie habe die Nutzung des Kellergeschosses durch die ungarische Gesellschaft nicht gekannt. Die Glücksspielgeräte seien mittlerweile abtransportiert worden. Es sei nicht ersichtlich, worin ihre Beteiligungshandlung gelegen sein sollte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde insofern statt, als es das Straferkenntnis hinsichtlich eines Glücksspielgerätes aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einstellte. Hinsichtlich der verbleibenden vier Glücksspielgeräte konkretisierte es den Spruch dahin, dass durch die Tat jeweils § 52 Abs. 1 Z 1 (viertes Tatbild) GSpG verwirklicht worden sei und die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG zu lauten habe. Außerdem sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Das Landesverwaltungsgericht führte aus, es sei wenig lebensnah, dass die Nutzung des Kellerraumes durch die GmbH nicht vom Mietverhältnis mit der Revisionswerberin umfasst gewesen sei. Zur Frage, ob die Revisionswerberin Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen hatte, wurden jedoch keine Feststellungen getroffen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich in Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe entgegen näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264) keine Feststellungen zur Kenntnis der Revisionswerberin als Vermieterin betreffend die Aufstellung der Glücksspielgeräte getroffen, als zulässig und berechtigt. Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG setzt Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus (vgl. das zitierte Erkenntnis).
8 Im Übrigen ist die von der belangten Behörde im Straferkenntnis vertretene Rechtsansicht nicht richtig. Keinesfalls ist allein der Umstand, dass der Vermieter keine Kenntnis von der Nutzung des Mietobjektes zur Veranstaltung von Glücksspielen hat, als Sorgfaltsverstoß zu werten, der dazu führen könnte, dass eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG vorläge.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20
14.
Wien, am 30. August 2019
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