VwGH Ra 2018/16/0203

VwGHRa 2018/16/020318.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma, MMag. Maislinger und Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des W H in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs‑Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12. September 2018, RV/4100058/2018, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsatzbeträgen für den Zeitraum Juli 2016 bis August 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt St. Veit Wolfsberg), zu Recht erkannt

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
FamLAG 1967 §5 Abs1 litb
VBG 1948 §1 Abs1
VBG 1948 §66

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160203.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber erhielt während des Zeitraums vom Juli 2016 bis Oktober 2017 für seinen ‑ am 9. Oktober 1995 geborenen ‑ Sohn C. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt und ausbezahlt.

Unbestritten ist, dass sein Sohn ab 1. Jänner 2016 in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ‑ VBG zum Bund für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich stand und vom 1. Jänner bis 31. Juni 2016 die Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich absolvierte. Während dieser Zeit bezog er ein Sonderentgelt von 50,29 % des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG. Am 27. Juni 2016 legte er die mündliche Abschlussprüfung der Grundausbildung ab, worauf ab 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 eine „Kursunterbrechung“ erfolgte und er im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich sowie unterstützend im sicherheitspolizeilichen Bereich verwendet wurde.

Ab 1. August 2016 bezog er ein „Normalentgelt“ in der Höhe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zuzüglich Sonderzahlungen, exekutivspezifischen Zulagen und Nebengebühren.

Vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 unterzog er sich der Ergänzungsausbildung im Exekutivdienst und absolvierte am 14. Mai 2018 die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung).

2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 forderte das Finanzamt St. Veit Wolfsberg (die belangte Behörde) die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis Oktober 2017 zurück: Nach dem erfolgreichen Abschluss der sechsmonatigen Grundausbildung der Grenzpolizeigrundausbildung liege ‑ so die wesentliche Begründung ‑ eine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht mehr vor.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zusammengefasst den Standpunkt einnahm, dass die praxisbezogene Ausbildung und ergänzende Grundausbildung seines Sohnes eine Berufsausbildung darstelle. Seit 1. Jänner 2016 habe er sich durchgehend in Ausbildung für den Exekutivdienst befunden. Zuerst habe er die Grenzpolizeigrundausbildung absolviert, danach eine praxisbezogene Ausbildung und seit 1. September 2017 die ergänzende Grundausbildung zum Exekutivdienst. Sein Sohn habe keine Berufsausübung beschränkt auf den Grenzpolizeidienst angestrebt und müsse sich über Anordnung des Dienstgebers der weiteren Grundausbildung unterziehen, welche Voraussetzung für den (vollen) Exekutivdienst (ohne Einschränkungen auf den Grenzpolizeidienst) sei. Der Entgeltanspruch sei in Punkt 13.1 des Sondervertrages geregelt. Hiedurch sei somit auch klar gestellt, dass unbeschadet der Gebührlichkeit eines „Normalentgeltes“ ab dem 7. Monat die gesamten ersten zwei Jahre als Ausbildungszeit zu werten seien. Das müsse auch familienbeihilfenrechtlich akzeptiert werden. Das seinem Sohn seit 1. Jänner 2016 gebührende Entgelt sei daher im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b als Ausbildungsbeitrag (wie aus einem anerkannten Lehrverhältnis) zu qualifizieren.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gemäß § 279 BAO teilweise Folge, hob den Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Monate September und Oktober 2017 auf und setzte den Rückforderungsbetrag ‑ für den verbleibenden beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Juli 2016 bis August 2017 ‑ betragsmäßig herab; im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens einschließlich der Beweisergebnisse traf das Gericht zunächst die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die ‑ so die Beweiswürdigung ‑ unstrittig seien und sich aus dem übermittelten Familienbeihilfenakt, dem Vorbringen des Revisionswerbers, den Datenbanken der Finanzverwaltung sowie den übermittelten Unterlagen der Landespolizeidirektion Wien ergeben, um daran ‑ in rechtlicher Hinsicht ‑ anzuschließen:

„Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl. z.B. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, und VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).

Unter den Begriff ‚Berufsausbildung‘ fallen alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0080).

Ob eine bestimmte Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen ist, ist nur nach diesen Regeln zu beurteilen.

Nach dem bestehenden Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI‑SI 1400/1082‑SIAK‑ZGA/2015 vom 09.12.2015), auf den basierend die Sonderverträge für Vertragsbedienstete des Bundes im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich geschlossen werden, muss zuerst eine sechs Monate dauernde Basisausbildung für diesen Bereich abgeschlossen werden, für die ein Lehrplan mit einer entsprechenden Stundentafel besteht. Über diese Basisausbildung muss eine Prüfung abgelegt werden.

Nach der Basisausbildung kommt es zur Kursunterbrechung: Der Absolvent kommt im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses exekutivdienstlich im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich und zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich zum Einsatz. Landläufig werden diese Polizisten als ‚Grenzpolizisten‘ bezeichnet.

Nach der (im Beschwerdefall 14 Monate dauernden) Kursunterbrechung kommt es zu einer 9‑monatigen Ergänzungsausbildung, in der Ausbildungsinhalte, Erlebnisse, Erfahrungen der Kursunterbrechung reflektiert werden und es zur Wissensvertiefung und Vernetzung kommt.

Ziel der Ergänzungsausbildung ist es, die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizisten) zu absolvieren.

Zur Verdeutlichung werden die Unterschiede der Ausbildungslaufbahn der ‚Grenzpolizisten‘ jenen der ‚Polizisten‘ (Exekutivdienst) überblicksmäßig gegenübergestellt:

Fremden- u. grenzpolizeilicher Exekutivdienst

(Erlass des BMI‑SI1400/1082‑SIAK‑ZGA/2015 vom 09.12.2015)

Grundausbildung für den Exekutivdienst

(Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst ‑ Grundausbildungsverordnung ‑ Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017)

Basisausbildung: 6 Monate (Lehrplan, Stundentafel ‑ Unterrichtseinheiten 880, mündliche Prüfung, Zeugnis), Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG)

Basisausbildung: 12 Monate (Lehrplan, Stundentafel)

Entgelt: 50,29% des Referenzbetrages (§ 3 Abs. 4 GG) während der gesamten Ausbildung

Kursunterbrechung ‑ Verwendung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich sowie Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich

Entgelt: SONDERBESTIMMUNGEN ‑ Normalentgelt Exekutivdienstliche Zulagen und Nebengebühren

Berufspraktikum I ‑ 3 Monate

Kennenlernen des Dienstbetriebes ... Die Polizeibediensteten werden dabei, ..., von Exekutivbediensteten geschult und betreut

Ergänzungsausbildung ‑ 9 Monate Lehrplan, Stundentafel 1166 Unterrichtseinheiten, Prüfungen, Zeugnis

Vertiefung ‑ 5 Monate

(Lehrplan, Stundentafel)

 

Berufspraktikum II ‑ 4 Monate Einführung in den Dienstbetrieb

 

Mündliche Gesamtprüfung; Dienstprüfung

Unterrichtseinheiten gesamt: 2046

Unterrichtseinheiten: gesamt 2612

  

...

Unstrittig ist, dass die Basisausbildung der Grundausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich (Dauer 6 Monate) und die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (9 Monate) als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzusehen sind.

Strittig hingegen ist, ob die Zeit der Kursunterbrechung, die im Beschwerdefall 14 Monate betrug und in der C. exekutivdienstlich im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich und im sicherheitspolizeilichen Bereich unterstützend tätig war, als Berufsausbildung (oder Berufsausübung) im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zu werten ist oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat zur Klärung dieser Frage den Arbeitgeber des Sohnes des [Revisionswerbers], die Landespolizeidirektion Wien, um Übermittlung der Ausbildungsordnung, der Lehr‑ und Stundenpläne, sowie der Zeugnisse von C. ersucht.

Im E‑Mail vom 03.09.2018 legte die LPD Wien die Zeugnisse von C. vor. Danach hat er am 27.06.2016 die Abschlussprüfung der Basisausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich und am 14.05.2018 die Dienstprüfung der Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) bestanden. Telefonisch teilte die LPD Wien mit, dass es keine Ausbildungsunterlagen für die Zeit der Verwendung im Grenzeinsatz, also für Zeiten der Kursunterbrechung, gebe.

Im Beschwerdefall kam es nach der 6‑monatigen Basisausbildung zu einer 14‑monatigen Kursunterbrechung (07/2016 ‑ 08/2017). Während dieser Zeit war C. mit der Wahrnehmung exekutivdienstlicher Agenden im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich, sowie zur Unterstützung im sicherheitspolizeilichen Bereich betraut. Er war somit als ‚Grenzpolizist‘ tätig; er bezog während dieser Zeit das Normalentgelt nach den jeweils gültigen Entgeltsätzen in der Höhe der jeweiligen Einstufung entsprechenden Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe v4 Bewertungsgruppe 1 unter Berücksichtigung der §§ 19 und 26 VGB.

Erst ab 09/2017 (bis 05/2018) absolvierte C. die Ergänzungsausbildung zur Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) und legte am 14.05.2018 die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ab.

Aufgrund dieser Umstände sieht es das BFG als erwiesen an, dass C. in der Zeit 07/2016 bis 08/2017 seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt hat. Von einer Berufsausbildungsphase während dieser Zeit kann keine Rede sein. Eine solche war von Dienstgeberseite auch nicht beabsichtigt, wie sich an der dienst‑ und gehaltsrechtlichen Stellung, dem Fehlen jeglicher Ausbildungsordnung und den oben angeführten Aussendungen zeigt.

Die Rüge des [Revisionswerbers], dass ein grober Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangels vorliege, weil das FA den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und die Grundlage der Entscheidung nicht erhoben habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen können Begründungsmängel im Abgabenverfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117).

Zum anderen stößt sich der [Revisionswerber] an der Formulierung des FA, dass die Berufsausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich mit der Basisausbildung als abgeschlossen angesehen worden sei, sei doch vom Dienstgeber wie auch von C. langfristig die Ergänzungsausbildung das Ziel gewesen. Dieses Argument hat keine Relevanz, weil für die Zeit der Ergänzungsausbildung ohnehin Familienbeihilfe gewährt wurde.

Als weiteren Streitpunkt sieht der [Revisionswerber] sowohl die ‚praxisbezogene Ausbildung‘ wie auch die ergänzende Grundausbildung zum Exekutivdienst an. Strittig ist laut dem Rückforderungsbescheid der Zeitraum 07/2016 ‑ 10/2017, also der Zeitraum, in dem C. bis zum 08/2017 seinen Dienst als Grenzpolizist versah (‚Kursunterbrechung‘) und die Monate 09 und 10/2017. Während dieser Monate absolvierte C. bereits die Ergänzungsausbildung. Die Monate der Ergänzungsausbildung stellen aufgrund der Ausbildungsordnung, abzulegenden Prüfungen sowie des ‚Ausbildungsbeitrages‘ zweifelsohne eine Berufsausbildung dar. Dies wurde auch vom FA iR der Beschwerdevorentscheidung so gesehen.

Aus dem Hinweis auf die ‚Beschäftigungsart‘ (Pkt. 7 des Sondervertrages), dass weder sein Sohn noch der Dienstgeber eine Beschränkung auf den Grenzpolizeidienst beabsichtigt habe, dass über Anordnung des Dienstgebers die weitere Grundausbildung zum ‚vollen‘ Exekutivdienst zu absolvieren sei, und dass die (Grund)Ausbildung über den Grenzpolizeidienst hinaus zum vollen Exekutivdienst den Standardtypus dieses Berufsweges darstelle, kann für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Die lehrplanfixierte mit einer Prüfung abzuschließende Grundausbildung für den fremden‑ und grenzpolizeilichen Exekutivdienst, die Kursunterbrechung und die lehrplanmäßige mit einer Prüfung abzuschließende Ergänzungsausbildung, können als solches im familienbeihilferechtlichen Sinne nicht als (eine) Berufsausbildung angesehen werden, weil es ‑ wie der Dienstgeber selbst darlegt ‑ zwischen der Grundausbildung und der Ergänzungsausbildung zu einer dienstausübungsbedingten Kursunterbrechung, die im Beschwerdefall 14 Monate dauerte, kam.

Der [Revisionswerber] bezieht sich auf Pkt. 13.1. des Sondervertrages (Entgeltanspruch) und vermeint aus dem Passus ‚Als Ausbildungsphase (§ 66 VBG) gelten die ersten 2 Jahre des Dienstverhältnisses‘ ableiten zu können, dass dies auch familienbeihilfenrechtlich akzeptiert werden muss. Dies ist aber keineswegs der Fall. Maßgebend für das Bestehen eines familienbeihilfenrechtlichen Anspruches sind ausschließlich das Familienlastenausgleichsgesetz bzw. die darin enthaltenen anspruchsbegründenden Tatbestände. In Sonderverträgen (privatrechtlich) vereinbarte Regelungen oder in (nicht rechtsverordnungsmäßigen) Richtlinien enthaltene Regelungen hebeln niemals gesetzliche Regelungen des Familienbeihilfenrechtes aus.

Dass dem Argument des [Revisionswerbers] nicht gefolgt werden kann bzw. dass die o.a. Ausführung des Dienstgebers nicht relevant für die Gewährung der Familienbeihilfe sein kann, zeigt auch folgender Umstand: Das Dienstverhältnis und die Ausbildung von C. begannen am 01.01.2016. Nimmt man die Argumentation des [Revisionswerbers] bzw. die Ausführung des DG, dass ‚die ersten zwei Jahre als Ausbildungsphase zu qualifizieren sind‘ wörtlich, hätte die Ausbildung mit 01.01.2018 geendet. Bis 05/2018 besuchte aber C. noch die Ergänzungsausbildung für den Exekutivdienst.

Dass die im Sondervertrag angeführten, dienstrechtlichen Vorschriften keineswegs familienbeihilfenrechtlich Relevanz haben, zeigt sich aber auch an folgenden Formulierungen im Sondervertrag: ‚Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 2 Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen.‘ (Punkt 7) Dagegen heißt es unter Punkt 13.1., ‚dass als Ausbildungsphase (§ 66 VBG) die ersten 2   Jahre gelten.‘ Und schließlich wird auch noch in der Bestätigung der LPD Wien vom 17.11.2017 ausgeführt, dass ‚der Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 als Ausbildungsphase einzustufen ist.‘

Somit könnte man je nach Gutdünken die Ausbildungsphase zeitlich zwischen 33 und 24 Monaten ausdehnen. Dies entspricht nicht dem Familienbeihilfenrecht und schon gar nicht dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Verweis des [Revisionswerbers] auf das Erkenntnis des BFG vom 13.07.2015, RV/5100538/2014 (‚Der von einem Polizeischüler bezogene Ausbildungsbeitrag fällt unter die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG), ist im Beschwerdefall für die Zeit der Kursunterbrechung nicht anwendbar, fehlt es doch idZ an der Vergleichbarkeit der Ausbildung im fremden‑ und grenzpolizeilichen Bereich mit der Grundausbildung für den Exekutivdienst.

Soweit laut [Revisionswerber] von Kollegen des Sohnes Familienbeihilfe nicht rückgefordert worden sei, ist einerseits darauf zu verweisen, dass es kein subjektives Recht auf Gleichbehandlung von unrichtig angewandten Vorschriften gibt. Andererseits obliegt es dem FA Rückforderungen im Rahmen der Verjährungsfristen noch durchzuführen.

Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (siehe z.B. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).

Dem Vorbringen des [Revisionswerbers], dass die Ergänzungsausbildung am 01.09.2017 begonnen hat, folgt das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorliegenden Beweise (Zeugnis vom 14.05.2018). Im Gegensatz zur Ansicht des FA, das die Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2016 ‑ 10/2017 rückforderte, besteht der Rückforderungszeitraum von 07/2016 ‑ 08/2017. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben.

Die Rückforderung für den Zeitraum 07/2016 bis 08/2017 errechnet sich wie folgt:

...

Der Nachforderungsbetrag ist daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde (von bisher € 3.526,40) auf € 3.085,60 zu reduzieren.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.“

5 Seinen Ausspruch über die „Zulässigkeit einer Revision“ begründete das Gericht im Kern damit, da es der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge, liege kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

6 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht darauf verletzt, dass eine ihm rechtmäßig gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag nicht zurückgefordert werde.

Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt er vor, im Revisionsfall gehe es um die Frage, ob die gesamte zweijährige Ausbildungsphase eines (Grenz‑)Polizisten als Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes zu qualifizieren sei. Entgegen der Begründung des Gerichtes gebe es ‑ soweit aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes nachvollziehbar ‑ überhaupt noch gar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu. Im Sinne einer verfassungskonformen Gesetzesanwendung sei das Ausbildungsverhältnis samt mehrerer Ausbildungsphasen, auch wenn es formal etwas anders aufgebaut sei, gleich der ordentlichen Polizeigrundausbildung zu behandeln. Daher sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie lange tatsächlich die vom Dienstgeber vorgesehene Ausbildung von Exekutivbeamten, die zuvor die Grenzpolizeigrundausbildung absolviert hätten, als Ausbildungsphase im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zu qualifizieren sei.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erblickt er darin, dass die praxisbezogene Ausbildung des Sohnes eine Berufsausbildung darstelle. Die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses seien als Ausbildungszeit zu werten, das ab Beginn des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt daher als Ausbildungsbeitrag im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren.

Die Revision beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2017 „zur Gänze Folge gegeben“ werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Die Revision erweist sich insofern als zulässig, als sich der Verwaltungsgerichtshof zur familienbeihilfenrechtlichen Relevanz der Ausbildungsphase eines öffentlichen Dienstverhältnisses noch nicht geäußert hat, jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen als nicht als berechtigt.

9 Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG das angefochtene Erkenntnis aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Die Revision bekämpft die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen über das Dienstverhältnis des Sohnes nicht.

10 Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der „Berufsausbildung“ alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, 20.2.2008, 2016/15/0076, 18.11.2008, 2007/15/0050). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089).

Dass im Zuge einer Berufsausbildung praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden können und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufsausbildung fallen, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315, ausgesprochen. Wie sich auch aus § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ergibt, fällt unter eine Berufsausbildung auch ein „duales System“ der Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf (VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; zur Berufsausbildung im Rahmen einer Lehre VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077).

12 Im Revisionsfall stand der Sohn des Revisionswerbers seit 1. Jänner 2016 in einem ‑ aufgrund eines Sondervertrages nach § 36 VBG begründeten ‑ privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG). Weiters traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Sohn des Revisionswerbers in der Zeit von Juli 2016 bis einschließlich August 2017 seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe. Von einer Berufsausbildungsphase während dieser Zeit könne keine Rede sein. Eine solche sei von Dienstgeberseite auch nicht beabsichtigt, wie sich an der dienst‑ und gehaltsrechtlichen Stellung und dem Fehlen jeglicher Ausbildungsordnung zeige.

13 Die Revision zieht, wie bereits dargelegt, die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Zweifel; sie führt demgegenüber ins Treffen, dass die gesamte „Ausbildungsphase“ des Dienstverhältnisses als solche im Sinn des FLAG zu werten sei.

Dieser Argumentation kann schon insofern nicht gefolgt werden, als das FLAG den Begriff einer „Ausbildungsphase“ nicht kennt.

14 Zwar spricht das Verwaltungsgericht auch davon, dass laut der vorgelegten Vertragsschablone für den Sondervertrag nach § 36 VBG in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung erfolge und die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer sich auf Anordnung der Personalstelle nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Jahren einer Ergänzungsausbildung zum Exekutivbeamten (E2b) zu unterziehen und mit dieser Ergänzungsausbildung die Grundausbildung für den Exekutivdienst erfolgreich abzuschließen sei.

15 Dies ist allerdings vor dem Hintergrund der maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu sehen:

§ 66 VBG über die „Ausbildungsphase“ des Vertragsbediensteten trifft nähere Bestimmungen über die besoldungsrechtliche Einordnung des Vertragsbediensteten „am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase“ (Abs. 1) und über die Dauer der Ausbildungsphase (Abs. 2 ‑ in der Entlohnungsgruppe v4 das erste Jahr des Dienstverhältnisses). Den ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP zur Neufassung des § 66 VBG durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, zufolge ist in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses (Ausbildungsphase) vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten.

§ 67 Abs. 1 VBG verweist nunmehr auf den 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979, der wiederum in seinem 1. Unterabschnitt über die dienstliche Ausbildung als Maßnahme der Personal‑ und Verwaltungsentwicklung in § 23 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen soll.

Der 2. Unterabschnitt über die Grundausbildung bestimmt in § 25 Abs. 1 leg. cit. näher, die Grundausbildung hat die Grund‑ und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs‑ oder Definitivstellungserfordernissen führen.

Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung).

16 Absolviert der öffentlich Bedienstete (hier: in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund nach § 1 Abs. 1 VBG) seine Grundausbildung oder Ausbildungsphase erfolgreich, hat dies nicht eine Überstellung in ein anderes (öffentliches oder öffentlich‑rechtliches) Dienstverhältnis zur Folge. Dem öffentlich Bediensteten soll die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung in seinem Dienstverhältnis vermittelt werden (vgl. die zit. ErläutRV zu § 66 VBG), worin bereits die Ausübung eines Berufs liegt.

17 Der Umstand, dass der öffentlich Bedienstete in der ersten Zeit seines Dienstverhältnisses im Rahmen einer Grundausbildung oder Ausbildungsphase die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen soll, nimmt dem Dienstverhältnis auch nicht zum Teil die Qualität eines Berufs.

18 Mit einer Berufsausübung sind die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt. Schon deshalb ermangelte es (auch) während des revisionsgegenständlichen Zeitraumes eines Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bezüge des Sohnes (den vorgelegten Akten zufolge im Kalenderjahr 2016 19.852,57 € und im Kalenderjahr 2017 38.402,76 € brutto) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis (§ 5 Abs. 1 lit. b FLAG) gleich gehalten werden könnten.

19 Da die vorliegende Revision schon von ihrem Inhalt her erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, ist sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2018

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