VwGH Ra 2018/16/0154

VwGHRa 2018/16/015411.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt in Feldkirch gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Juli 2018, RV/5200119/2012, betreffend ersatzlose Behebung einer Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG (mitbeteiligte Partei: Z GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160154.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge hatte die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin, die Z Rechtsanwalts-Partnerschaft in W, mit Schriftsatz vom 13. Mai 2011 gemäß Art. 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG einen "Antrag auf Erstattung/Erlass" gestellt.

Der Betreff der Eingabe lautete "E AG, Zahl: 0E"; in der Eingabe wurden im Weiteren Erstattung und Erlass von Eingangsabgaben, welche mit insgesamt vier Bescheiden gegenüber der E (A) GmbH gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK festgesetzt worden waren, nämlich vom 8. April 2010, 0B, vom 20. Mai 2010, 0C, vom 28. Oktober 2010, 0A, und vom 5. Oktober 2009, 0D, beantragt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen die mit Bescheid des Zollamtes vom 23. Jänner 2012 verfügte Zurückweisung des Antrages vom 13. Mai 2011 statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf.

Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Rechtlich erwog das Gericht:

"Das Zollamt stützt seinen Zurückweisungsbescheid vom 23.1.2012 im Wesentlichen darauf, dass im Betreff des Erstattungs/Erlassantrages vom 13.5.2011 ein - der Abgabenbehörde -

nicht bekanntes Unternehmen genannt wurde und außerdem die im Folgetext des Antrages genannten Bescheide nicht an die ‚E (B) AG' gerichtet gewesen wären. Unter Bezugnahme auf Art 5 Abs. 4 ZK müsse der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln. Da die antragstellende Rechtsanwalts-Partnerschaft erklärt habe, eine nicht existente Person zu vertreten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Unbestritten ist zunächst, dass die Angaben im Betreff des Schriftsatzes vom 13.5.2011 und dem darin aufscheinenden Folgetext nicht im Einklang stehen. So lautet der Betreff ‚E AG, Zahl: 0E', während jedoch dem Folgetext zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass zu den vier, mit ihren Geschäftszahlen (0C, 0A, 0B und 0D) näher bezeichneten Nachforderungsbescheiden des Zollamtes Feldkirch Wolfurt ein Erstattungs- bzw. Erlassverfahren nach Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG begehrt wird. Diese vier, im Klammerausdruck zuvor genannten Bescheide waren an die E (A) GmbH gerichtet und betrafen Nachforderungen zu den darin näher genannten Zollanmeldungen des Verfahrens 4200, worin ebenfalls das letztgenannte Unternehmen als Anmelderin aufgetreten ist. Entgegen der Ansicht des Zollamtes ist für das BFG gerade auf Grund der Bezugnahme zu jenen vier, u.a. mit der jeweiligen Geschäftszahl näher bezeichneten Nachforderungsbescheiden unzweifelhaft erkennbar, dass den Gegenstand des Erstattungs/Erlassverfahrens die mit diesen vier Entscheidungen gegenüber der E (A) GmbH geltend gemachten Abgabenforderungen bilden. Dies ergibt sich nicht nur durch die genaue Bezeichnung der Geschäftszahlen und des jeweiligen Datums der Bescheide, mit denen die Abgabennachforderungen bei der E (A) GmbH erfolgten, sondern auch durch die weiteren Ausführungen in der Begründung auf Seite 2 unter Buchstabe A, Ziffer 2 der Eingabe an das Zollamt vom 13.5.2011. In diesem zuletzt genannten Absatz findet sich eine genauere Schilderung über die Verkaufsvorgänge der mit den Anmeldungen abgefertigten Mobiltelefone unter Zuordnung zu den vom Zollamt erlassenen und auch dem nunmehrigen Erlass/Erstattungsbegehren zugrundeliegenden vier Nachforderungsbescheiden. Zahlreiche Ausführungen, die im Antrag vom 13.5.2011 auf das kurz lediglich als ‚E' bezeichnete Unternehmen und deren Mitarbeiter Bezug nehmen, dienen im Wesentlichen dazu, um gegenständlich aufzuzeigen, dass im Rahmen der von der Speditionsfirma getätigten Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung (Zollverfahren 4200) ihre Bediensteten weder in betrügerischer Absicht, noch mit offensichtlicher (grober) Fahrlässigkeit gehandelt hätten. Der Ausschluss der vorgenannten subjektiven Verhaltensweisen nimmt einen wesentlichen Einfluss im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG, wobei dieses Vorbringen ohne einer Zuordnung zu den vier von der Bf. zitierten Nachforderungsbescheiden und die davon betroffenen Anmeldungen an die E (A) GmbH völlig sinnentleert wäre. Eine Behörde hat sich bei Parteiangaben grundsätzlich am Erklärten zu orientieren, wobei im Regelfall das Erklärte mit dem Gewollten übereinstimmen wird. Sollten sich diesbezüglich etwaige Zweifel ergeben, ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei ist dem Anbringen einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihre Rechtsverteidigungsmöglichkeit einschränkt (vgl. z.B. VwGH vom 16.7.1996, 95/14/0148).

Unter Berücksichtigung dieser zuletzt genannten Umstände lässt sich nach dem Erklärungsinhalt des Antrages vom 13.5.2001 nach Auffassung des BFG klar erkennen, dass die damalige ‚Z Rechtsanwalts-Partnerschaft' nicht in ihrem eigenen Namen, sondern sehr wohl in Vertretung für das zuvor genannte Unternehmen, nämlich der E (A) GmbH gegenständlich eingeschritten ist. So wird beispielhaft im Antrag nach 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG u.a. darauf verwiesen, dass es sich bei der ‚Antragstellerin' um einen Zollspediteur handle und eine Nachforderung von über 1,3 Mio. EUR die wirtschaftliche Lage der ‚Antragstellerin' erheblich beeinträchtigen werde. Bei Einschreiten der Bf. im eigenen Namen ergäbe der Verweis auf die Wirtschaftslage eines anderen Unternehmens als des der Bf. keine Schlüssigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu dem, vom Zollamt dem BFG nachträglich übermittelten nicht veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichtes RV/1200021/2017 vom 16.10.2017, mit dem nach Ansicht der Abgabenbehörde ein vergleichbarer Fall dahingehend entschieden worden sei, dass mangels Vorliegens einer Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde eine Zurückweisung ausgesprochen wurde, anzumerken, dass sich das gegenständliche Verfahren auf Grund der vorstehenden Ausführungen somit wesentlich von jenem Verfahren, auf welches das Zollamt Bezug nimmt, unterscheidet. Während dem Beschluss RV/1200021/2017 klar zu entnehmen ist, dass sich die in ‚Wir-Form' gehaltene Beschwerde auf die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei bezogen habe, wird im gegenständlichen Antrag mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass der hier den Gegenstand bildende Antrag für eine Antragstellerin namens ‚E', welche eine Zollspedition betreibe, gestellt wurde.

Im Übrigen ist dem Vorbringen der Bf. zuzustimmen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der ein Anbringen an die Behörde heranträgt, dies im Namen jener Person durchführt, die zur Erhebung dieses Anbringens legitimiert ist. Lediglich dann, wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung, wodurch der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist. Zumindest eine eindeutige Zuordnung, für welche Person die Rechtsanwalts-Partnerschaft eine Prozesshandlung mit ihrem Antrag vom 13.5.2011 setzen wollte, war ganz offensichtlich auch dem Zollamt im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei klar, da es selbst in seiner Berufungsvorentscheidung - wie ohnedies die Bf. zutreffend vorbringt - jene Möglichkeit ins Spiel brachte, dass der Zurückweisungsbescheid auch an die E (B) AG - offenbar auf Grund der Ausführungen im Betreff des Erlass/Erstattungsantrages vom 13.5.2011 ‚E AG, 0E' - als Bescheidadressaten gerichtet hätte werden können. Diesbezüglich ist vom BFG wiederum anzumerken, dass zwar mit der im Betreff genannten Geschäftszahl eine Abgabenvorschreibung an die E (B) AG in Höhe von 97.524,65 EUR erfolgte, dieser Bescheid jedoch hinsichtlich seiner Geschäftszahl und auch betragsmäßig mit dem Folgetext im Antrag vom 13.5.2011 nicht übereinstimmt.

Außerdem ist ergänzend festzustellen, dass das Zollamt offenbar dem im ‚Betreff' des gegenständlichen Antrages angegebenen Firmenwortlaut ‚E AG' eine wesentlich höhere Bedeutung zumisst, als den im Folgetext der Eingabe vom 13.5.2011 umfangreich dargestellten Ausführungen. Anders ist die Argumentation der Abgabenbehörde in der Zurückweisung, ‚sie habe erkannt, dass die Bf. erklärt habe, eine nicht existierende Firma zu vertreten', nicht erklärbar. Warum das Zollamt jedoch der (Teil)Erklärung ‚E AG' im Betreff einen höheren Stellenwert zuspricht, ist dem angefochtenen Bescheid wiederum nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn das Zollamt auch nur geringe Zweifel gehabt hätte, wem die Eingabe vom 13.5.2011 zuzurechnen wäre, wäre es verpflichtet gewesen diesbezüglich eine Klärung herbeizuführen (vgl. auch VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0091). Hätte das Zollamt diesen Schritt zeitgerecht gesetzt, wäre in diesem Zusammenhang - wie sich nunmehr ohnedies durch die vorliegende Berufungseingabe vom 24.2.2012, durch den berichtigten Antrag lautend im Betreff nunmehr auf ‚E (A) GmbH vom 13.5.2011 und durch die Ausführungen in der damaligen Beschwerde vom 11.5.2012 zweifelsohne ergibt - jene Klarstellung erfolgt, dass eine Antragstellung auf Erstattung/Erlass durch die genannte Rechtsanwalts-Partnerschaft im Namen des zuletzt genannten Speditionsunternehmens vorliegt. Die Bescheiderlassung des Zollamtes an die damalige ‚Z Rechtsanwalts-Partnerschaft' als Einschreiter im eigenen Namen erweist sich daher gegenständlich als rechtswidrig, wodurch der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Abschließend ist daher festzustellen, dass es bei der Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes ankommt (vgl. auch VwGH 29. Januar 1996, 94/16/0158). Nach Ansicht des BFG war demnach der Parteiwille, nämlich, dass die gegenständliche Rechtsanwalts-Partnerschaft im Namen der E (A) GmbH einen Erstattungs- bzw. Erlassantrag gemäß Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG zu den von ihr näher bezeichneten vier Nachforderungsbescheiden mit den Geschäftszahlen 0B, 0A, 0C und 0D begehrte, ausreichend erkennbar und aus dem Inhalt zu erschließen. Aus diesem Grund erging die bescheidmäßige Erledigung der Zollbehörde jedenfalls an einen unzutreffenden Bescheidadressaten. Dadurch bedarf es gegenständlich auf kein näheres Eingehen hinsichtlich etwaiger fehlender und erforderlicher Mindestangaben gem. Art. 881 ZK-DVO in ihrer Eingabe vom 13.5.2011 - wie das Zollamt in seiner damaligen Berufungsvorentscheidung vermeint -, da in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass diese nach der zuletzt genannten Norm geforderten Mindestangaben unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Entscheidung nach Ansicht des BFG ohnedies bereits im Antrag vom 13.5.2011 enthalten waren.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden."

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, ob einem Parteiantrag die Zurechnung, für welche Person die jeweilige Prozesshandlung gesetzt werde, entnommen werden könne, unterliege der Einzelfallbeurteilung und sei im gegenständlichen Fall unter Beachtung der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen gewesen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, der über den Einzelfall hinausgehende Relevanz zukäme, liege nicht vor.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Ihre Zulässigkeit begründet die Amtsrevision unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. Jänner 2015, 2013/16/0129, sowie auf das Urteil des EuGH vom 7. April 2011, C-153/10 , damit, soweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Revision mit einer Einzelfallbeurteilung begründe, sei anzumerken, dass mindestens ein weiterer, die Mitbeteiligte betreffender Fall einer gleichfalls unterlassenen ausdrücklichen Vertretungserklärung und mindestens zwei Fälle, die andere Anwaltskanzleien beträfen, beim Bundesfinanzgericht anhängig seien, sodass es ‚in Versuchung geraten könnte', die vorliegende Entscheidung als Präzedenzfall anzusehen.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN).

7 So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).

Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (vgl. etwa jüngst VwGH 10.9.2018, Ra 2018/16/0119, samt der dort zitierten Judikatur).

8 Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt gelangte das Bundesfinanzgericht in umfangreicher Gesamtschau und Prüfung des Antrages vom 13. Mai 2011, und zwar nicht nur des Betreffs des gegenständlichen Antrages, sondern seines gesamten Inhaltes zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte im Antrag vom 13. Mai 2001 nicht im eigenen Namen, sondern sehr wohl in Vertretung der E (A) GmbH eingeschritten sei. Damit weist das angefochtene Erkenntnis nicht über den Revisionsfall hinaus.

9 Auch steht das angefochtene Erkenntnis in der Beantwortung der Frage der Auslegung des Antrages vom 13. Mai 2011 nicht im Widerspruch zu dem von der Amtsrevision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0129, sowie zum Urteil des EuGH vom 7. April 2011, C-153/10 , Rn 31, denn der Antrag ist nicht in der "Ich-Form", sondern unter Verwendung des Passivs (zB "es wird der Antrag gestellt") gehalten, ohne ausdrücklich und unmissverständlich den Antragsteller zu nennen. Bei der solcherart erforderlichen Auslegung des Schriftsatzes indizierte die Aufnahme einer von der Bezeichnung der Mitbeteiligten abweichenden Firma im Betreff des Antrages vom 13. Mai 2011 ein Handeln in fremdem Namen.

10 Die vorliegende Amtsrevision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2018

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