BFG RV/5200119/2012

BFGRV/5200119/201225.7.2018

Zurückweisung eines Antrages auf Erlass/Erstattung von Eingangsabgaben - Auslegung von Parteierklärungen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.5200119.2012

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0154. Zurückweisung mit Beschluss vom 11.10.2018.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 24.2.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom 23.1.2012, GZ: 000-1 betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK iVm mit § 83 ZollR-DG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 23.1.2012 ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Schriftsatz vom 13.5.2011 beantragte die damalige Bf., die Erstattung bzw. den Erlass von Eingangsabgaben, welche mit insgesamt vier Bescheiden (Bescheide GZ: 0A vom 8.4.2010, GZ: 0B vom 20.5.2010, GZ: 0C vom 28.10.2010, und GZ: 0D vom 5.10.2009) gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK gegenüber der E(A)GmbH, festgesetzt wurden. Als Betreff scheint in dieser Eingabe "E-AG, Zahl 0E" auf.

Diesen Antrag wies das Zollamt mit Bescheid vom 23.1.2012, GZ: 000-1 zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde darin aus, dass die antragstellende Rechtsanwalts-Partnerschaft am selben Tag einen weiteren Antrag gemäß Artikel 239 ZK eingebracht habe, in dem folgender Betreff aufgeschienen wäre: "E(B)-AG, Zahl 0E". Der nunmehr gleichfalls eingebrachte Antrag würde im Betreff "E-AG, Zahl 0E" enthalten. Aus den folgenden Ausführungen im Schriftsatz vom 13.5.2011 ergebe sich, dass die dem Antrag nach 239 ZK zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen mit den vier zuvor näher bezeichneten Bescheiden des Zollamtes vom 8.4.2010, 20.5.2010, 28.10.2010 und vom 5.10.2009 erfolgt wären. Diese seien jedoch nicht an die E(B)-AG gerichtet gewesen. Da somit die antragstellende Rechtsanwalts-Partnerschaft erklärt habe, eine nicht existente Person zu vertreten, sei der von ihr eingebrachte Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 23.1.2012 erhob die Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) fristgerecht mit Schreiben vom 24.2.2012 Berufung. In dieser Eingabe brachte die Bf. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass jene Ausführung des Zollamtes zutreffend sei, dass im Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Artikel 239 ZK vom 13.5.2011 irrtümlich im Betreff eine unrichtige Bescheidzahl, sowie ein unkorrekter Adressat der Bescheide aufscheine. Jedoch seien dem Schriftsatz vom 13.5.2011, die dem Erstattungs- bzw. Erlassbegehren zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen korrekt mit Geschäftszahlen, Datum samt der jeweiligen Abgabenhöhe genau genannt, welche an die die E(A)GmbH ergangen wären. Somit sei auch für die Abgabenbehörde eindeutig erkennbar gewesen, dass die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei nicht in ihrem eigenen Namen diesen Antrag gestellt hätte, sondern - wie bei beruflichen Parteienvertretern üblich - im Namen ihrer Auftraggeber, hier naturgemäß im Auftrag des jeweiligen Adressaten der vier im Antrag und seiner Begründung korrekt angeführten Bescheide, also der E(A)GmbH. Die Bf. habe demnach mit dem von ihr eingebrachten Antrag keine Eingabe in ihrem eigenen Namen eingebracht wodurch sich durch die vom Zollamt getätigte Adressierung des Zurückweisungsbescheides an die Rechtsanwalts-Partnerschaft als falsch erweise. Bereits dadurch leide der erlassene Bescheid an Rechtwidrigkeit und sei folglich aus diesem Grund aufzuheben.
Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass durch die unrichtige Angabe im "Betreff" des Erlass- bzw. Erstattungsantrags höchstens ein undeutlicher Inhalt vorläge (wenn nicht ohnedies aufgrund der vorigen Ausführungen in Wahrheit davon auszugehen sei, dass evidentermaßen damit nur die E(A)GmbH gemeint gewesen sein konnte). Diesbezüglich sehe § 85 Abs. 2 BAO ausdrücklich vor, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen von Unterschriften) die Abgabebehörde nicht zur Zurückweisung berechtige, sondern die Behörde habe dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel aufzutragen. Insbesondere habe die Behörde einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, wenn zweifelhaft sei, wem ein Anbringen zuzurechnen wäre (vgl. nur Ritz, § 85 BAO 4, Rz 2; VwGH 2009/16/0091, jeweils mwN).
Angesichts des Umstandes, dass aufgrund des Inhaltes des Antrages vom 13.5.2011
eindeutig bestimmt gewesen wäre, zu welchen Bescheiden der Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Artikel 239 ZK gestellt worden sei, die einschreitenden Rechtsanwälte überdies gegen die in diesem Schriftsatz angeführten Bescheide den jeweiligen Bescheidadressaten sowohl im Berufungsverfahren als auch im Aussetzungsverfahren vertreten habe und daher dem Zollamt Feldkirch Wolfurt bekannt gewesen wäre, dass die Bf. im Zusammenhang mit diesen Bescheiden die Bescheidadressatin, somit die E(A)GmbH, vertrete, und weiters ein Parteienvertreter grundsätzlich nur im Namen des zur Einbringung des Rechtsmittels Legitimierten einschreite, wäre dem Zollamt Feldkirch Wolfurt bekannt gewesen, dass dieser Antrag nur namens der E(A)GmbH eingebracht worden sein könnte.
Selbst wenn für die Abgabenbehörde Restzweifel bestanden hätten, wäre - wie vorstehend ausgeführt - das Zollamt nach § 85 BAO verpflichtet gewesen, einen
entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zu erlassen und die Bf. zur Klarstellung aufzufordern gewesen, in wessen Namen dieser Antrag eingebracht worden sei. Dies habe jedoch das Zollamt Feldkirch Wolfurt unterlassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2012, Zl: 0F wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Darin führt die Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass die Bf. im Betreff ihres Schriftsatzes vom 13.5.2011 nicht nur eine (so nicht existierende) Firma, sondern auch eine Geschäftszahl
angeführt habe. Aus diesen Angaben hätte durchaus auch geschlossen werden können,
dass die Eingabe - wenngleich versehentlich - im Namen der E(B)-AG eingebracht worden wäre. In diesem Fall hätte der Zurückweisungsbescheid an dieses Unternehmen ergehen müssen, wodurch für die Bf. jedoch nichts gewonnen wäre (wobei der Vollständigkeit halber noch festzuhalten sei, dass die Angaben im Betreff für sich allein nicht zur Zurückweisung geführt hätten, denn einen solchen Antrag habe die Bf. richtigerweise mit einem weiteren Schriftsatz für den Bescheid vom 28.10.2010,  GZ: 0E gestellt). Das Zollamt habe aber erkannt, dass die Bf. erklärt habe, eine nicht existierende Firma zu vertreten, sodass aus der Rechtsfolge des Art 5 (4) UA 2 ZK der Zurückweisungsbescheid an die einschreitende Rechtsanwalts-Partnerschaft zu ergehen gehabt hätte. Wenn die Bf. weiters einwendet, dass ohnedies klar erkennbar gewesen sei, in wessen Namen der Antrag wirklich gestellt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben im Betreff, die offenkundig denen der Felder 1 und 2 des Anhangs 111 entsprechen sollten, unrichtig wären, sodass die Zurückweisung sich auch auf die Minimalerfordernisse eines Antrages gemäß Art 881 (1) ZK-DVO stütze, zumal eine Verbesserung dieser Angaben gem. Abs 2 leg cit ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts § 85 BAO nicht anzuwenden. 

In ihrer damaligen Beschwerde vom 11.5.2012 gegen die zuvor genannte Berufungsvorentscheidung bringt die Bf. nach Schilderung des Verfahrensganges sinngemäß vor, dass sie im Betreff ihres Schriftsatzes vom 13.5.2011 infolge eines Flüchtigkeitsfehlers, veranlasst durch zahlreiche Parallelfälle, bei denen der einschreitende Rechtsanwalt auch die E(B)-AG vertreten habe, tatsächlich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Artikel 239 ZK eine unrichtige Firmenbezeichnung sowie eine nicht gegenständliche Bescheidzahl angegeben hätte. Entgegen den Ausführungen des Zollamtes seien aber im Text dieses Antrages vom 13.5.2011 die vom Begehren erfassten Bescheide mit ihren jeweiligen Geschäftszahlen richtig und korrekt angeführt. Aus den weiteren Ausführungen im Antrag vom 13.5.2011 gehe auch eindeutig hervor, dass den Verfahrensgegenstand nicht die im „Betreff“ irrtümlich angeführte Bescheidzahl, sondern die im nachstehenden Text angeführten vier Bescheide wären. Dementsprechend sei auch am Ende des Antrages vom 13.5.2011 nur auf diese vier Bescheide Bezug genommen und dort das Begehren gestellt worden, die mit diesen vier Bescheiden jeweils nachträglich buchmäßig erfassten Abgaben zu erstatten bzw. zu erlassen. Aus diesen Angaben sei demnach auch für das Zollamt eindeutig erkennbar gewesen, dass die einschreitenden Rechtsanwälte diesen Antrag nicht in ihrem eigenen Namen gestellt hätten. Wie bei beruflichen Parteienvertretern üblich, sei auch gegenständlich der Antrag vom 13.5.2011 im Namen ihres jeweiligen Auftraggebers, hier im Auftrag und Namen der E(A)GmbH, gestellt worden. Überdies sei das Zollamt in Kenntnis davon gewesen, dass der hier einschreitende Rechtsanwalt auch in den parallel laufenden Berufungsverfahren für die jeweiligen Bescheidadressaten - sei es wie hier die E(A)GmbH so etwa in dem parallelen Verfahren Zahl 0-X oder eben die E(B)-AG, wie etwa im Verfahren 0E - als Rechtsvertreter fungierte. Dass der einschreitende Rechtsanwalt bei diesem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 13.5.2011 die E(A)GmbH als jeweiligen Adressaten der in diesem Antrag mehrfach mit der korrekten Bescheidzahl angeführten nachträglichen Abgabenvorschreibungen gemäß Artikel 221 Abs. 1 ZK vertreten habe, war für das Zollamt Feldkirch Wolfurt im vorliegenden Fall aber auch deswegen eindeutig bekannt, weil ja der einschreitende Rechtsanwalt auch zu diesen Abgabenvorschreibungen jeweils sowohl einen Antrag auf Aussetzung gestellt als auch Berufung gegen die jeweiligen Vorschreibungsbescheide erhoben habe. Wenn dennoch beim Zollamt Feldkirch Wolfurt Zweifel bestanden haben sollten, in wessen Namen der Antrag vom 13.5.2011 gestellt worden sei, wäre das Zollamt Feldkirch Wolfurt aber nach § 85 Abs. 2 BAO bzw. Artikel 881 Abs. 2 ZK-DVO verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erlassen. Diese Verpflichtung gelte auch dann, wenn zweifelhaft sei, wem ein Anbringen zuzurechnen wäre (vgl. Ritz, BAO5, § 85, Rz 2 mit zahlreichen Hinweisen auf VwGH-Erkenntnisse). Mängel von Eingaben würden daher die Abgabenbehörde nicht zur sofortigen Zurückweisung des Antrages berechtigen sondern verpflichten diese, dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel zu ermöglichen. Das gegenständliche Zollamt wäre daher verpflichtet gewesen, wenn es tatsächlich Zweifel hegte in wessen Namen der Antrag vom 13.5.2011 gestellt worden sei, den Antrag vom 13.5.2011 an den einschreitenden Rechtsanwalt zur Verbesserung nach § 85 BAO zurückzustellen. Die Unterlassung dieses Verbesserungsauftrages und die sofortige Zurückweisung stelle daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache.
Weiters folge gerade aus der Begründung des Zollamts in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung, dass es zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 BAO verpflichtet gewesen wäre. Das Zollamt vermeine in seiner Berufungsvorentscheidung, dass „aus den Angaben im Betreff durchaus auch geschlossen hätte werden können, dass die Eingabe - wenngleich versehentlich - im Namen der E(B)-AG eingebracht worden wäre". Gerade in einem solchen Fall, in dem die Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung behaupte, es hätte der Antrag „versehentlich“ im Namen einer anderen Person eingebracht worden sein können bzw. es sei für das Zollamt Feldkirch Wolfurt nicht klar gewesen, in wessen Namen der Antrag gestellt worden wäre, ergebe sich eine behördliche Verpflichtung nach § 85 BAO mittels Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass über den Antrag auf Erstattung, der namens der E(A)GmbH vom 13.5.2011 eingebracht worden wäre, tatsächlich noch gar nicht entschieden worden sei und sollte das Zollamt nach wie vor meinen, es sei nicht klar, in wessen Namen dieser Antrag eingebracht worden wäre, es einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erlassen müsste. In diesem Zusammenhang werde aber darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Berufung vom 24.2.2012 namens der E(A)GmbH vorsichtsweise bereits eine entsprechende Berichtigung eingebracht worden sei, sodass sich ein entsprechendes nachträgliches Verbesserungsersuchen durch das Zollamt erübrige und daher nunmehr das Zollamt Feldkirch Wolfurt unverzüglich über diesen Antrag auf Erstattung inhaltlich zu entscheiden habe.
Zur angeblichen Unzulässigkeit eines Mängelbehebungsauftrages - wie das Zollamt in seiner Berufungsvorentscheidung vermeint, weil der Antrag auf Erstattung nicht mit dem Formblatt nach Art 878 ZK-DVO (Anhang 111) eingebracht worden sei, werde darauf verwiesen, dass nach Artikel 878 Abs. 2 letzter Satz leg cit der Antrag auf Erstattung „auch auf einem anderen Papier gestellt werden könne", somit die Verwendung des Formblattes Anhang 111 nicht zwingend vorgeschrieben sei. lm Übrigen sei es anerkannt, dass auch bei Nichtverwendung zwingend vorgeschriebener amtlicher Drucksorten ein Formgebrechen vorliege, bei dem ein Verbesserungsversuch (Mängelbehebungsauftrag) nach § 85 BAO einzuleiten sei (vgl. nur Ritz, BAO4, § 85, Rz 11). Soweit nunmehr das Zollamt vermeint, eine Verbesserung sei auch deswegen nicht möglich gewesen, weil „die Minimalerfordernisse eines Antrags gemäß Artikel 879 Abs. 1 ZK-DVO “ (Anmerkung des BFG: gemeint offensichtlich Art. 881 Abs. 1 ZK-DVO) nicht eingehalten worden seien, so befinde es sich in einem weiteren Irrtum. So missverstehe diesbezüglich die Abgabenbehörde offenkundig Artikel 881 ZK-DVO. Zwar werde in Artikel 881 Abs. 1 Satz 2 leg cit ausdrücklich festgehalten, dass der Antrag „mindestens die Angaben in den Feldern 1-3“ - das seien: Antragsteller oder sein Vertreter (Name und Anschrift), Antrag auf Erstattung/Erlass, Zollstelle der buchmäßigen Erfassung (Name und Anschrift), Z 7 Bestimmung der Ware, Antrag auf vorherige Bestimmung - zu enthalten habe. Artikel 881 Abs. 2 ZK-DVO bestimme nun aber, dass dann, wenn diese Mindestangaben nicht angeführt wären, ein Verbesserungsversuch durchzuführen sei, weil dann „die Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen zu setzen habe“. Dass sich dieser Verbesserungsauftrag gerade auch auf die Mindestangaben nach Artikel 881 Abs. 1, Satz 2, ZK-DVO beziehen müsse, ergebe sich daraus, dass nach Artikel 881 Abs. 1, Satz 1, ZK-DVO ausdrücklich vorgesehen sei, dass Anträge von den Zollstellen auch dann angenommen werden können, wenn nicht alle im Vordruck Anhang 111 vorgesehenen Angaben enthalten seien: Daraus folge aber zwingend, dass sich das Verbesserungsersuchen gerade auf das Fehlen der zwingenden Angaben beziehen würde, weil bei den nicht zwingenden Angaben gar kein Verbesserungsversuch erforderlich sei, wenn - wozu die Zollstelle berechtigt sei - der Antrag auch ohne diese Angaben vom Zollamt angenommen werde. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum die zwingenden Angaben der Ziffern 1-3 und 7 des Anhang 111 im Antrag vom 13.5.2011 überhaupt fehlen sollten: Denn nach Anhang 111, Feld 1, sei alternativ („oder‘) die Angabe des Vertreters oder des Antragstellers zu machen. Der Vertreter wäre im Antrag vom 13.5.2011 aber unzweifelhaft angegeben. Auch sei unzweifelhaft ein Antrag auf Erstattung/Erlass nach Artikel 239 ZK gestellt worden wodurch auch die Angaben für das Feld 2 des Anhang 111, ebenso die Zollstelle der buchmäßigen Erfassung (wie sich allein aus der Adressierung des Antrages vom 13.5.2011 ergebe) vorliegen würden. Die Angabe für das Feld 7 des Anhangs 111 sei im gegenständlichen Fall gegenstandslos, da ja weder eine vorherige Bestimmung beantragt, noch eine besondere Verwendung oder Änderung der zollrechtlichen Bestimmung gewünscht worden sei. Vielmehr wäre nur die Erstattung/Erlass der vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer, wegen ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Zollspediteurs - der E(A)GmbH - im Zusammenhang mit den erfolgten 4200-Verfahren und der damit in Verbindung stehenden und ebenfalls festgesetzten Abgabenerhöhung beantragt worden. Auch die diesbezüglichen Ausführungen des Zollamtes Feldkirch Wolfurt würden daher jeder Rechtsgrundlage entbehren.
lm Übrigen wäre der Berufung auch deswegen Folge zu geben gewesen, weil der
mit Berufung angefochtene Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 23.1.2012,
Zahl 000-1, zu Unrecht an die Beschwerdeführerin, somit an einen falschen Bescheidadressaten ergangen sei. Dass der einschreitende Rechtsanwalt den Antrag vom 13.5.2011 nicht im eigenen Namen, sondern - wie bei beruflichen Parteienvertretern üblich - im Namen seines Auftraggebers, hier naturgemäß im Auftrag des jeweiligen (übereinstimmenden) Adressaten der vier im Antrag und in seiner Begründung angeführten Bescheide, also im Namen der E(A)GmbH, gestellt habe, sei dem Zollamt klar erkennbar gewesen. Hinzu komme, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Parteienvertreter, der ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einbringe, dies im Namen jener Person tue, die zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert wäre, hier also im Namen der E(A)GmbH (vgl. VwGH, 86/13/0175).
Selbst wenn - was jedoch bezweifelt werde - das Zollamt Zweifel gehabt hätte, in wessen Namen die einschreitende Rechtsanwalts-Partnerschaft den Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Artikel 239 ZK eingebracht habe, müsste der Abgabenbehörde aber jedenfalls klar gewesen sein, dass dieser Antrag nicht von der Beschwerdeführerin in deren eigenen Namen eingebracht worden wäre. Mit dem Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 23.1.2012, Zahl 000-1, sei daher ein Antrag zurückgewiesen worden, der jedenfalls eindeutig und unmissverständlich nicht von der Beschwerdeführerin in deren Namen gestellt worden wäre. Insoweit gehe daher die nun ausdrücklich und unzweifelhaft (nur) an die Beschwerdeführerin adressierte Zurückweisung fehl und wäre daher schon aus diesem Grund der Berufung stattzugeben gewesen.
Hinzu komme schließlich, dass der Antrag vom 13.5.2011 zwar auf Firmenbriefpapier
der Beschwerdeführerin allerdings nur von Rechtsanwalt Dr. Z. unterfertigt worden sei, und daher aus diesem Grund die Adressierung an die genannte Rechtsanwalts-Partnerschaft unverständlich wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das Zollamt Feldkirch Wolfurt nicht nur
den falschen Bescheidadressaten gewählt habe und daher der Berufung auf jeden Fall
stattzugeben gewesen wäre, sondern darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, ein
Mängelbehebungsverfahren hinsichtlich des Antrages vom 13.5.2011 einzuleiten. Durch die sofortige Zurückweisung dieses Antrages erweise sich der erlassene Bescheid als unzulässig. Da zwischenzeitlich, im Zuge des Berufungsverfahrens namens der E(A)GmbH unaufgefordert (nämlich nicht im Rahmen eines formellen Mängelbehebungsverfahrens nach Artikel 85 BAO bzw. Artikel 881 Abs. 2 ZK-DVO) der Antrag vom 13.5.2011 verbessert worden sei, habe das Zollamt Feldkirch Wolfurt nunmehr über diesen - im Namen der E(A)GmbH gestellten Antrag vom 13.5.2011 - zu entscheiden. Diese Entscheidung stehe weiterhin aus, wodurch das Zollamt Feldkirch Wolfurt in einem gesonderten Schreiben auf die von ihm insoweit bereits verletzte Entscheidungspflicht hingewiesen worden sei.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und
die angefochtene Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 5.4.2012, Zahl 0F dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Zollamtes vom 23.1.2012, Zl: 000-1, vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben und dem Zollamt Feldkirch Wolfurt eine neuerliche Entscheidung über die Berufung vom 24.2.2012, diesmal im stattgebenden Sinn, aufzutragen.

Mit Eingabe beim Bundesfinanzgericht vom 14.2.2018 zog die Bf. ihren Antrag auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück.

II. Sachverhalt:

Beim Zollamt Feldkirch Wolfurt wurde mit Eingabe vom 13.5.2011, Zeichen AXA, ein Antrag auf Erstattung/Erlass gemäß Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG eingebracht. Verwendung fand dabei ein Firmenbriefpapier der Bf. mit dem Wortlaut "Beschwerdeführerin" unter Aufzählung der in dieser Rechtsanwaltskanzlei mitwirkenden AkademikerInnen, wobei die Unterzeichnung der gegenständlichen Eingabe durch Dr. Z. erfolgte. Als Betreff scheint in diesem Antrag "E-AG, Zahl: 0E" auf, während im fortlaufenden Text auf vier vom Zollamt erlassene Bescheide mit den Geschäftszahlen 0B, 0C, OA und 0D, unter Angabe des Datums und der jeweiligen Vorschreibungsbeträge, Bezug genommen wird. Die zuletzt genannten vier Bescheide vom 8.4.2010, 20.5.2010, 28.10.2010 und 5.10.2009 ergingen an die E(A)GmbH und enthalten in ihrem jeweiligen Spruch die, der Abgabennachforderung zugrunde gelegten Einfuhranmeldungen unter Nennung der Anmeldungsnummern (CRN). Als Anmelderin scheint in diesen Einfuhrzollbelegen jeweils die E(A)GmbH auf.  

III. Rechtslage:

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) trat mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz das Bundesfinanzgericht. Die am 31. Dezember 2013 beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die maßgeblichen, hier noch relevanten Bestimmungen des Zollkodex - vor Inkrafttreten des UZK - lauten in der anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 5 ZK:

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muss der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.

Artikel 239 ZK:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

Artikel 878 ZK-DVO:

(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - nachstehend "Antrag auf Erstattung oder Erlass" genannt - ist von der Person, die die Abgaben entrichtet hat, vom Zollschuldner oder von den Personen, die seine Rechte und Pflichten übernommen haben, zu stellen.

Der Antrag auf Erstattung oder Erlass kann auch vom Stellvertreter der im vorstehenden Unterabsatz erwähnten Personen gestellt werden.

(2) Unbeschadet Artikel 882 ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass in einem Original mit einer Durchschrift auf einem Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 111 zu stellen.

Der Antrag auf Erstattung oder Erlass kann jedoch auf Initiative der in Absatz 1 genannten Personen auch auf einem anderen Papier gestellt werden, sofern dieses die in dem betreffenden Anhang genannten Angaben enthält.

Artikel 879 ZK-DVO:

(1) Der Antrag auf Erstattung oder Erlass ist zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Unterlagen bei der Zollstelle der buchmäßigen Erfassung zu stellen, es sei denn, dass die Zollbehörden hierfür eine andere Zollstelle bestimmen, die den Antrag unmittelbar nach Eingang an die Entscheidungszollbehörde weiterzuleiten hat, es sei denn, sie selbst wäre als solche bestimmt worden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle bestätigt den Eingang des Antrags auf dem Original und der Durchschrift. Die Durchschrift wird dem Antragsteller zurückgegeben.

In Fällen nach Artikel 878 Absatz 2 zweiter Unterabsatz bestätigt diese Zollstelle dem Antragsteller den Eingang schriftlich.

Artikel 881 ZK-DVO:

1) Die in Artikel 879 genannte Zollstelle kann einen Antrag annehmen, der nicht alle in dem Vordruck nach Artikel 878 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält. Jedoch muss der Antrag mindestens die Angaben in den Feldern 1 bis 3 und 7 enthalten.

(2) In Fällen nach Absatz 1 setzt diese Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben oder Unterlagen.

(3) Wird die von der Zollstelle nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

Der Antragsteller wird unverzüglich davon unterrichtet.

§ 85 der BAO lautet:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen .

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und steht auch zwischen der Amtspartei und der Bf. außer Streit. Das gegenständliche Verfahren beschränkt sich somit auf jene Beurteilung, ob die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages vom 13.5.2011 auf Erlass/Erstattung gemäß Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG durch das Zollamt an die damalige Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte.

Das Zollamt stützt seinen Zurückweisungsbescheid vom 23.1.2012 im Wesentlichen darauf, dass im Betreff des Erstattungs/Erlassantrages vom 13.5.2011 ein - der Abgabenbehörde - nicht bekanntes Unternehmen genannt wurde und außerdem die im Folgetext des Antrages genannten Bescheide nicht an die "E(B)-AG" gerichtet gewesen wären. Unter Bezugnahme auf Art 5 Abs. 4 ZK müsse der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln. Da die antragstellende Rechtsanwalts-Partnerschaft erklärt habe, eine nicht existente Person zu vertreten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Unbestritten ist zunächst, dass die Angaben im Betreff des Schriftsatzes vom 13.5.2011 und dem darin aufscheinenden Folgetext nicht im Einklang stehen. So lautet der Betreff "E-AG, Zahl: 0E", während jedoch dem Folgetext zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass zu den vier, mit ihren Geschäftszahlen (0B, 0C, 0A und 0D) näher bezeichneten Nachforderungsbescheiden des Zollamtes Feldkirch Wolfurt ein Erstattungs- bzw. Erlassverfahren nach Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG begehrt wird. Diese vier, im Klammerausdruck zuvor genannten Bescheide waren an die E(A)GmbH gerichtet und betrafen Nachforderungen zu den darin näher genannten Zollanmeldungen des Verfahrens 4200, worin ebenfalls das letztgenannte Unternehmen als Anmelderin aufgetreten ist. Entgegen der Ansicht des Zollamtes ist für das BFG gerade auf Grund der Bezugnahme zu jenen vier, u.a. mit der jeweiligen Geschäftszahl näher bezeichneten Nachforderungsbescheiden unzweifelhaft erkennbar, dass den Gegenstand des Erstattungs/Erlassverfahrens die mit diesen vier Entscheidungen gegenüber der E(A)GmbH geltend gemachten Abgabenforderungen bilden. Dies ergibt sich nicht nur durch die genaue Bezeichnung der Geschäftszahlen und des jeweiligen Datums der Bescheide, mit denen die Abgabennachforderungen bei der E(A)GmbH erfolgten, sondern auch durch die weiteren Ausführungen in der Begründung auf Seite 2 unter Buchstabe A, Ziffer 2 der Eingabe an das Zollamt vom 13.5.2011. In diesem zuletzt genannten Absatz findet sich eine genauere Schilderung über die Verkaufsvorgänge der mit den Anmeldungen abgefertigten Mobiltelefone unter Zuordnung zu den vom Zollamt erlassenen und auch dem nunmehrigen Erlass/Erstattungsbegehren zugrundeliegenden vier Nachforderungsbescheiden. Zahlreiche Ausführungen, die im Antrag vom 13.5.2011 auf das kurz lediglich als "E" bezeichnete Unternehmen und deren Mitarbeiter Bezug nehmen, dienen im Wesentlichen dazu, um gegenständlich aufzuzeigen, dass im Rahmen der von der Speditionsfirma getätigten Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung (Zollverfahren 4200) ihre Bediensteten weder in betrügerischer Absicht, noch mit offensichtlicher (grober) Fahrlässigkeit gehandelt hätten. Der Ausschluss der vorgenannten subjektiven Verhaltensweisen nimmt einen wesentlichen Einfluss im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG, wobei dieses Vorbringen ohne einer Zuordnung zu den vier von der Bf. zitierten Nachforderungsbescheiden und die davon betroffenen Anmeldungen an die E(A)GmbH völlig sinnentleert wäre. Eine Behörde hat sich bei Parteiangaben grundsätzlich am Erklärten zu orientieren, wobei im Regelfall das Erklärte mit dem Gewollten übereinstimmen wird. Sollten sich diesbezüglich etwaige Zweifel ergeben, ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei ist dem Anbringen einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihre Rechtsverteidigungsmöglichkeit einschränkt (vgl. z.B. VwGH vom 16.7.1996, 95/14/0148).

Unter Berücksichtigung dieser zuletzt genannten Umstände lässt sich nach dem Erklärungsinhalt des Antrages vom 13.5.2001 nach Auffassung des BFG klar erkennen, dass die damalige "Beschwerdeführerin" nicht in ihrem eigenen Namen, sondern sehr wohl in Vertretung für das zuvor genannte Unternehmen, nämlich der E(A)GmbH gegenständlich eingeschritten ist. So wird beispielhaft im Antrag nach 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG u.a. darauf verwiesen, dass es sich bei der "Antragstellerin" um einen Zollspediteur handle und eine Nachforderung von über 1,3 Mio. € die wirtschaftliche Lage der "Antragstellerin" erheblich beeinträchtigen werde. Bei Einschreiten der Bf. im eigenen Namen ergäbe der Verweis auf die Wirtschaftslage eines anderen Unternehmens als des der Bf. keine Schlüssigkeit. In diesem Zusammenhang ist zu dem, vom Zollamt dem BFG nachträglich übermittelten nicht veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichtes RV/1200021/2017 vom 16.10.2017, mit dem nach Ansicht der Abgabenbehörde ein vergleichbarer Fall dahingehend entschieden worden sei, dass mangels Vorliegens einer Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde eine Zurückweisung ausgesprochen wurde, anzumerken, dass sich das gegenständliche Verfahren auf Grund der vorstehenden Ausführungen somit wesentlich von jenem Verfahren, auf welches das Zollamt Bezug nimmt, unterscheidet. Während dem Beschluss RV/1200021/2017 klar zu entnehmen ist, dass sich die in "Wir-Form" gehaltene Beschwerde auf die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei bezogen habe, wird im gegenständlichen Antrag mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass der hier den Gegenstand bildende Antrag für eine Antragstellerin namens "E", welche eine Zollspedition betreibe, gestellt wurde.

Im Übrigen ist dem Vorbringen der Bf. zuzustimmen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der ein Anbringen an die Behörde heranträgt, dies im Namen jener Person durchführt, die zur Erhebung dieses Anbringens legitimiert ist. Lediglich dann, wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung, wodurch der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist. Zumindest eine eindeutige Zuordnung, für welche Person die Rechtsanwalts-Partnerschaft eine Prozesshandlung mit ihrem Antrag vom 13.5.2011 setzen wollte, war ganz offensichtlich auch dem Zollamt im gegenständlichen Fall nicht zweifelsfrei klar, da es selbst in seiner Berufungsvorentscheidung - wie ohnedies die Bf. zutreffend vorbringt - jene Möglichkeit ins Spiel brachte, dass der Zurückweisungsbescheid auch an die E(B)-AG - offenbar auf Grund der Ausführungen im Betreff des Erlass/Erstattungsantrages vom 13.5.2011 "E-AG, 0E" - als Bescheidadressaten gerichtet hätte werden können. Diesbezüglich ist vom BFG wiederum anzumerken, dass zwar mit der im Betreff genannten Geschäftszahl eine Abgabenvorschreibung an die E(B)-AG in Höhe von 97.524,65 € erfolgte, dieser Bescheid jedoch hinsichtlich seiner Geschäftszahl und auch betragsmäßig mit dem Folgetext im Antrag vom 13.5.2011 nicht übereinstimmt. 

Außerdem ist ergänzend festzustellen, dass das Zollamt offenbar dem im "Betreff" des gegenständlichen Antrages angegebenen Firmenwortlaut "E-AG" eine wesentlich höhere Bedeutung zumisst, als den im Folgetext der Eingabe vom 13.5.2011 umfangreich dargestellten Ausführungen. Anders ist die Argumentation der Abgabenbehörde in der Zurückweisung, "sie habe erkannt, dass die Bf. erklärt habe, eine nicht existierende Firma zu vertreten", nicht erklärbar. Warum das Zollamt jedoch der (Teil)Erklärung "E-AG" im Betreff  einen höheren Stellenwert zuspricht, ist dem angefochtenen Bescheid wiederum nicht zu entnehmen. Aber selbst wenn das Zollamt auch nur geringe Zweifel gehabt hätte, wem die Eingabe vom 13.5.2011 zuzurechnen wäre, wäre es verpflichtet gewesen diesbezüglich eine Klärung herbeizuführen (vgl. auch VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0091). Hätte das Zollamt diesen Schritt zeitgerecht gesetzt, wäre in diesem Zusammenhang - wie sich nunmehr ohnedies durch die vorliegende Berufungseingabe vom 24.2.2012, durch den berichtigten Antrag lautend im Betreff nunmehr auf "E(A)GmbH vom 13.5.2011 und durch die Ausführungen in der damaligen Beschwerde vom 11.5.2012 zweifelsohne ergibt - jene Klarstellung erfolgt, dass eine Antragstellung auf Erstattung/Erlass durch die genannte Rechtsanwalts-Partnerschaft im Namen des zuletzt genannten Speditionsunternehmens vorliegt. Die Bescheiderlassung des Zollamtes an die damalige  "Beschwerdeführerin" als Einschreiter im eigenen Namen erweist sich daher gegenständlich als rechtswidrig, wodurch der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Abschließend ist daher festzustellen, dass es bei der Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes ankommt (vgl. auch VwGH 29. Januar 1996, 94/16/0158). Nach Ansicht des BFG war demnach der Parteiwille, nämlich, dass die gegenständliche Rechtsanwalts-Partnerschaft im Namen der E(A)GmbH einen Erstattungs- bzw. Erlassantrag gemäß Artikel 239 ZK iVm § 83 ZollR-DG zu den von ihr näher bezeichneten vier Nachforderungsbescheiden mit den Geschäftszahlen 0B, 0C, 0A und 0D begehrte, ausreichend erkennbar und aus dem Inhalt zu erschließen. Aus diesem Grund erging die bescheidmäßige Erledigung der Zollbehörde jedenfalls an einen unzutreffenden Bescheidadressaten. Dadurch bedarf es gegenständlich auf kein näheres Eingehen hinsichtlich etwaiger fehlender und erforderlicher Mindestangaben gem. Art. 881 ZK-DVO in ihrer Eingabe vom 13.5.2011 - wie das Zollamt in seiner damaligen Berufungsvorentscheidung vermeint -, da in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass diese nach der zuletzt genannten Norm geforderten Mindestangaben unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Entscheidung nach Ansicht des BFG ohnedies bereits im Antrag vom 13.5.2011 enthalten waren.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob einem Parteiantrag die Zurechnung, für welche Person die jeweilige Prozesshandlung gesetzt wird, entnommen werden kann unterliegt der Einzelfallbeurteilung und war im gegenständlichen Fall unter Beachtung der in dieser Entscheidung genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, der über den Einzelfall hinausgehende Relevanz zukäme, liegt nicht vor. Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision war daher zu verneinen.

 

 

Linz, am 25. Juli 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 5 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 239 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 878 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 879 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH, 95/14/0148
VwGH, 2009/16/0091
VwGH, 94/16/0158

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