Normen
AbgEO §15 Abs2;
BAO §289 Abs1 lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160125.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2018 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts, mit dem über seinen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO entschieden worden war, als unbegründet ab. Weiters änderte es den Spruch des angefochtenen Bescheids insofern ab, als es aussprach, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zurückgewiesen wird.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Mit Beschluss vom 17. Juli 2018, RR/7100053/2018, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 23. Mai 2018, RV/7100015/2015, gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Der Revisionswerber hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.
6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081).
8 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 2. Oktober 2018
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