Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung im Rückstandsausweis im laufenden Insolvenzverfahren unzulässig
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100015.2015
Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0125. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 2.10.2018.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Lachinger, Dr.-Karl-Liebleitner-Ring 6, 2100 Korneuburg, über die Beschwerde vom 4.11.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 2.10.2013, Steuernummer XY, betreffend Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Entscheidung über die Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zurückgewiesen wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom Datum-1 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom Datum-2 nach Annahme eines Zahlungsplans aufgehoben. Das Finanzamt meldete hierzu bei Gericht an Konkursforderungen ausstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 50.760,92 an.
Nach dem Inhalt dieses Zahlungsplanes würden die Gläubiger 10,59% ihrer Forderungen, zahlbar in 14 Halbjahresraten zu je 0,757%, beginnend mit 15. August 2007 erhalten. Die restlichen Raten würden jeweils am 15. Februar und 15. August der Folgejahre folgen. Die Nachfrist betrage 14 Tage bei absolutem Wiederaufleben.
Laut Abgabenkonto wurden folgende Quotenzahlungen entrichtet:
Rate | Betrag | Entrichtungstag |
1 | 384,25 | 16.08.2007 |
2 | 384,25 | 18.02.2008 |
3 | 384,25 | 19.08.2008 |
4 | 384,25 | 17.02.2009 |
5 | 384,25 | 18.08.2009 |
6 | 384,25 | 18.02.2010 |
7 | 384,25 | 17.08.2010 |
8 | 384,25 | 18.02.2011 |
9 | 384,25 | 18.08.2011 |
10 | 384,25 | 16.02.2012 |
11 | 384,25 | 21.08.2012 |
12 | 384,25 | 14.02.2013 |
13 | 384,25 | 02.09.2013 |
14 | 384,25 | 03.03.2014 |
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Mit Beschluss des Landesgerichtes Y vom Datum-3 wurde über das Vermögen des Bf. das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom Datum-4 nach Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben. Das Finanzamt meldete hierzu an Konkursforderungen ausstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 77.340,92 an.
Nach dem Inhalt des Sanierungsplans würden die Gläubiger 20% ihrer Forderungen erhalten, zunächst eine 10%ige Barquote 14 Tage nach rechtskräftiger Konkursaufhebung, je weitere 5% binnen 12 und 24 Monaten ab Sanierungsplanannahme.
Laut Abgabenkonto wurden folgende Quotenzahlungen entrichtet:
Rate | Betrag | Entrichtungstag |
1 | 2.988,86 | 28.08.2013 |
2 | 1.194,43 | 17.04.2014 |
3 | 1.194,43 | 27.04.2015 |
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Mit Schreiben vom 28.3.2013 beantragte der Masseverwalter im Konkursverfahren des Bf. die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO und brachte Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung vor.
1. Nicht bekämpfte Abgabenschulden des Rückstandsausweises vom 9.1.2013:
Entgegen dem Rückstandsausweis vom 9.1.2013 seien nicht Abgabenschulden von € 77.340,92, sondern lediglich Abgabenschulden (Umsatzsteuer 03-09/2012 und Säumniszuschläge 2012) in Höhe von € 19.011,27 vollstreckbar.
2. Abgabenschulden, die vom Zahlungsplan des Schuldners vor dem Bezirksgericht X umfasst seien:
Mit Rückstandsausweis vom 9.1.2012 seien weiters Abgabenschulden (Umsatzsteuer 2005 und 01-06/2006, Einkommensteuer 1999 und 2005-2006, Anspruchszinsen 2005-2006, Pfändungsgebühren 2004-2006, Barauslagenersätze 2004-2006 und Säumniszuschläge 2002, 2006 und 2008) in Höhe von € 51.093,82 für vollstreckbar erklärt und als Insolvenzforderung angemeldet worden.
Diese Abgabenschulden seien aber nicht vollstreckbar, weil durch die neuerliche Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners kein absolutes Wiederaufleben eingetreten sei. Ein absolutes Wiederaufleben sei nur für den Fall des Verzuges des Schuldners mit Ratenzahlungen vereinbart worden. Dies sei aus der Bestätigung des Zahlungsplans mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom Datum-5 ersichtlich. Ein absolutes Wiederaufleben sei nur bei Versäumung der Nachfrist mit den Gläubigern vereinbart worden.
Da kein absolutes Wiederaufleben für den Fall einer neuerlichen Insolvenzeröffnung vereinbart gewesen sei, komme § 163 Abs. 2 IO bei neuerlicher Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Anwendung. Demnach seien die Forderungen aus dem Schuldenregulierungsverfahren nur aliquot zu berücksichtigen. Der Schuldner habe 11 der 14 Raten seines Zahlungsplanes erfüllt, weshalb die im Privatkonkurs angemeldete Forderung in der Höhe von € 50.760,92 nur zu 3/14-tel und somit in Höhe von € 10.877,34 durch die neuerliche Insolvenzeröffnung wieder aufleben und daher vollstreckbar werde.
Aufgrund dieser Ausführungen sei daher eine Abgabenschuld von € 29.888,61 vollstreckbar und als Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren vor dem Landesgericht Y teilnahmeberechtigt.
3. Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO:
Gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO müssten mit der Antragstellung sämtliche Einwendungen vorgebracht werden. Der Masseverwalter stütze sich daher auch auf die eingetretene Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO Nach der gegenüber § 238 Abs. 2 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 IO werde durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Schuldner beginne von Neuem mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden sei, zu laufen. Demnach beginne die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages des Aufhebungsbeschlusses. Das Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht X sei mit Beschluss vom Datum-6 rechtskräftig aufgehoben worden.
In eventu bringe der Masseverwalter daher vor, dass hinsichtlich der für vollstreckbar erklärten Abgabenschulden aus den Jahren 1999 bis 2006 die Einhebungsverjährung aufgrund der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens vom Datum-6 eingetreten sei.
Der Masseverwalter stelle daher den Antrag; die Bestätigung der Vollstreckbar im Rückstandsausweis vom 9.1.2013 im Ausmaß von € 47.452,31 aufzuheben und nur den Betrag von € 29.888,61 für vollstreckbar zu erklären, in eventu die Bestätigung der Vollstreckbar im Rückstandsausweis vom 9.1.2013 im Ausmaß von € 58.329,65 aufzuheben (Einhebungsverjährung) und nur den Betrag von € 19.011,27 für vollstreckbar zu erklären und die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung zu berücksichtigen.
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Mit Bescheid vom 2.10.2013 wies das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Forderungen aus der Vorinsolvenz ab und führte begründend aus, dass infolge der neuerlichen Insolvenzeröffnung, eine Erfüllung des zahlungsplanes ausgeschlossen sei. Dies sei dem Verzug gleichzuhalten und ersetze nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung die qualifizierte Mahnung.
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In der dagegen am 4.11.2013 rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte der ehemalige Masseverwalter als nunmehriger Vertreter des Bf. sein bisheriges Vorbringen.
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Mit Beschluss des BG X vom Datum-1 sei über den Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet und nach rechtskräftiger Bestätigung des am Datum-5 angenommenen Zahlungsplans mit Beschluss vom Datum-2 wieder aufgehoben worden. Der Zahlungsplan habe im Wesentlichen beinhaltet, dass die Konkursgläubiger insgesamt 10,59% ihrer Forderungen erhielten. Die Zahlung habe beginnend mit 15.5.2007 in 14 jeweils am 15.2. und 15.8. zu entrichtenden Halbjahresraten zu je 0,757% erfolgen sollen. Zudem sei eine 14tägige Nachfrist bei absolutem Wiederaufleben vereinbart worden.
Der Bf. sei seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen, bis über ihn mit Beschluss des LG Y vom Datum-3 ein neuerliches Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Im neuen Insolvenzverfahren sei vom Finanzamt Wien 8/16/17 auf Grund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises ein Abgabenbetrag in der Höhe von € 77.340,92 als Insolvenzforderung angemeldet worden. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer teilweise bestritten worden, da die Forderungsanmeldung Forderungen enthalte, die bereits im Privatkonkurs des Schuldners im Jahr 2007 berücksichtigt worden und daher nur aliquot zu berücksichtigen seien. Im Übrigen seien Einhebungshandlungen nach dem Datum-7 aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr zulässig.
Diesen Argumenten komme aber keine Berechtigung zu. Unbestrittener Maßen sei im Beschluss des BG X vom Datum-5 ein Zahlungsplan bestätigt worden, bei dem eine Nachfrist von 14 Tagen bei absolutem Wiederaufleben festgelegt worden sei. Unbestritten sei auch, dass vom Beschwerdeführer vor der neuerlichen Insolvenz nur 11 der 14 vereinbarten Halbjahresraten entrichtet worden seien. Durch die neuerliche Insolvenzeröffnung sei eine Erfüllung des vereinbarten Zahlungsplanes offensichtlich ausgeschlossen, was dem Verzug gleichzuhalten sei und nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung die qualifizierte Mahnung ersetze. Dies habe zur Folge, dass anders als vom Beschwerdeführer angenommen werde das vereinbarte absolute Wiederaufleben eingetreten sei. Die Neufassung von § 163 Abs. 2 IO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dem Zahlungsplan in Einklang mit der alten Rechtslage nur unter der Bedingung des absoluten Wiederauflebens bei Zahlungsverzug zugestimmt und diese Bedingung vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden sei. Nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 solle zwar die Vereinbarung eines absoluten Wiederauflebens nicht mehr zulässig sein, dies betreffe jedoch nur nach dem Inkrafttreten eröffnete Insolvenzverfahren und dies zudem nur unter der Einschränkung von § 156a Abs. 4 IO, dass dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan abgeschlossen worden sei, auch nach der neuen Rechtslage absolutes Wiederaufleben vereinbart werden könne. Im Übrigen seien durch die Neufassung der betreffenden Paragrafen des IO keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen worden.
Auch der Umstand, dass mehrere Gläubiger ihre Forderungen aus der Vorinsolvenz nur im Ausmaß von 3/14 angemeldet hätten, beweise nicht, dass dies zwangsläufig aufgrund der Regelung in § 163 Abs. 2 IO erfolgt sei, sondern nur, dass sie ihre Forderungen dementsprechend freiwillig eingeschränkt hätten, wozu das Finanzamt Wien 8/16/17 aber keine Veranlassung sehe.
Zur eingewendeten Verjährung sei zu bemerken, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, gemäß § 238 BAO zwar binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, verjähre, die Verjährung aber durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen werde und mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten sei, neu zu laufen beginne. Im vorliegenden Fall seien ab dem Jahr 2007 mehrere Zahlungsaufforderungen an den Beschwerdeführer gesandt worden, z.B. jene vom 10.2.2012 über einen Betrag von € 2.988,26, die zur Zahlung vom 27.2.2012 geführt habe, sodass die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Da somit vom Finanzamt keine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt worden sei, sei der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Forderungen aus der Vorinsolvenz spruchgemäß abzuweisen gewesen.
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Mit Schreiben vom 7.8.2014 beantragte der Vertreter des Bf. die Vorlage seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die Frage des Wiederauflebens nach der nunmehr seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 in Geltend stehenden Neufassung des § 163 Abs. 2 IO zu beurteilen sei. Gemäß § 273 Abs. 1 IO seien die Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30.6.2010 eröffnet oder wiederaufgenommen würden. § 163 IO finde sich nicht in der taxativen Aufzählung der Absätze 3 bis 8 des § 273 IO.
Demnach sei die Frage des Wiederauflebens, wie der Bf. in seiner Berufung bereits aufgezeigt habe, nach der nunmehr in Geltung stehenden Regelung des § 163 Abs. 2 IO (aliquotes Wiederaufleben) zu beurteilen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.3.2018 Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom 1.4.2018 neu verteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 15 AbgEO lautet:
(1) Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.
(2) Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist vom Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Mit diesem Antrag kann der Antrag auf Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung verbunden werden.
Dem Antrag des Masseverwalters auf Berichtigung des Rückstandsausweises hinsichtlich der Höhe der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO vom 28.3.2013, daher während des vom Datum-3 bis Datum-4 beim Landesgericht Y laufenden Konkursverfahrens, ist entgegenzuhalten, dass ein Antrag nach der Abgabenexekutionsordnung nur bei finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt, nicht jedoch bei einem gerichtlichen Insolvenzverfahren.
§ 105 IO (Prüfungsverhandlung) lautet:
(1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
(2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
(3) Der Insolvenzverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Insolvenzverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
(4) Der Schuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
(5) Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt oder deren Stimmrecht anerkannt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
§ 110 IO (Bestrittene Forderungen) lautet auszugsweise:
(1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
Der Masseverwalter als Vertreter des Insolvenzschuldners hatte gemäß § 105 Abs. 4 IO das Recht, die vom Finanzamt in Höhe von € 77.340,92 angemeldeten Abgabenforderungen zu bestreiten. Jedoch kommt in diesem Fall keinesfalls § 15 Abs. 2 AbgEO zur Anwendung, sondern ausschließlich die Bestimmungen des § 110 IO. Da aufgrund der im Rückstandsausweis vom 9.1.2013 enthaltenen Vollstreckbarkeitserklärung die angemeldeten Abgabenforderungen zur Gänze vollstreckbar waren, wäre der Widerspruch im Falle der (teilweisen) Bestreitung gemäß § 110 Abs. 2 IO vom Bestreitenden, daher diesfalls vom Masseverwalter, mittels Klage geltend zu machen gewesen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO war jedoch nicht abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegt keine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage vor, da die Entscheidung der klaren Rechtslage folgt.
Wien, am 23. Mai 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |