VwGH Ra 2018/16/0114

VwGHRa 2018/16/011410.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der G AG in S, vertreten durch Dr. Herbert Pfeifer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Universitätsplatz 8/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Mai 2018, 405- 13/236/1/12-2018, betreffend Herstellungsbeitrag nach § 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160114.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Darstellung des Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ra 2016/16/0115, verwiesen, mit dem das damals angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Oktober 2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

Tragend führte der Verwaltungsgerichtshof damals aus:

"34 § 16 Abs. 1 S-BGG fordert die Anlage einer öffentlichen Verkehrsfläche ‚in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung'.

35 Das Vorhandensein einer Asphaltdecke im Jahr 1995 und die zum Ausbaustand der in Rede stehenden R-straße unklaren Aussagen in der Niederschrift über die Verhandlung im Verfahren zur Genehmigung der Bauplatzerweiterung am 18. August 1995 lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob die öffentliche Verkehrsfläche damals den Anforderungen des § 16 Abs. 1 S-BGG bereits genügt hat.

36 Die Auffassung, dass die Herstellung erst durch Aufbringen des Asphaltfeinbetonbelages im Jahr 2009 beendet worden wäre, setzt voraus, dass bereits im Jahr 1995 für eine nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichende Ausführungsart nicht nur eine Asphaltdecke, sondern einen Asphaltfeinbetonbelag erfordert hat und dass der Asphaltfeinbeton für eine ‚unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung' somit bereits im Jahr 1995 erforderlich war. ..."

2 Mit dem - nunmehr angefochtenen - Ersatzerkenntnis vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. November 2015 gemäß § 279 Abs. 1 BAO iVm § 16 BDG neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Begründend traf das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Darlegung seiner Beweiswürdigung u. a. folgende Feststellungen:

"Im Jahr 1995 war in der R-straße im Bereich des Grundstückes (...) noch keine Asphaltfeinbetonschicht aufgebracht. Sie war befahrbar herstellt und die gegenständlichen Flächen waren auch bereits asphaltiert. So wurde der Vorplatz des Firmengeländes der Rechtsvorgängerin der (Revisionswerberin) im Jahr 1995/96 asphaltiert und an die bestehende Asphaltdecke der R-straße angeschlossen.

Das Fehlen der Asphaltfeinbetonschicht als letzte Straßenaufbauschicht und Verschleißschicht hatte zwar gegenständlich keine Auswirkungen auf die Tragfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Straße, doch dient diese der leichteren und wirtschaftlicheren Erhaltung der Straße. Auf Grund einer internen Prioritätenreihung im Straßen- und Brückenamt der belangten Behörde nach Maßgabe der budgetären Mittel wurde in der R-straße der Asphaltfeinbeton erst im Jahr 2009 aufgebracht und somit die R-straße in bautechnischer Sicht tatsächlich fertiggestellt. Vor der Umsetzung dieses Straßenbauprojektes verfügte die R-straße somit noch nicht über den laut technischem Bericht aus dem Jahr 1988 erforderlichen Asphaltfeinbeton."

In rechtlicher Hinsicht schloss das Verwaltungsgericht, dass die für diese Straße ausreichende Ausführungsart bereits 1995 auch einen Asphaltfeinbeton erfordert habe. Der Abgabenanspruch sei erst mit Fertigstellung der R-straße im Mai 2009 entstanden und dies habe den Lauf der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2009 in Gang gesetzt.

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision mit dem Verweis auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 19. Oktober 2017; Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen lägen nicht vor.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit im Kern damit, bis dato sei die Frage ungeklärt, ob eine Straße im Sinn des § 16 Abs. 1 S-BGG trotzdem erst dann hergestellt sei, wenn der Asphaltfeinbeton aufgetragen sei, obwohl die Straße jahre- bzw. jahrzehntelang ohne diesen Asphaltfeinbetonbelag ungehindert und ohne Schäden genutzt worden sei. Die verfahrensgegenständliche Straße sei daher nur dann nicht im Jahre 1995 im Sinne des § 16 Abs. 1 S-BGG hergestellt gewesen, wenn sowohl die straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen und für eine nach Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichende Ausführungsart auch tatsächliche einen Asphaltfeinbetonbelag erfordert hätten. Ob letzteres bereits im Jahr 1995 einen Asphaltfeinbetonbelag erfordert habe, habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht geprüft, sondern nur, ob ein entsprechender technischer Bericht dies vorgesehen habe.

4 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

5 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG zunächst grundsätzlich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG - wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2016/16/0135, sowie 11.5.2017, Ra 2015/21/0240, mwN).

6 Im angefochtenen Ersatzerkenntnis traf das Verwaltungsgericht insbesondere die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zur Beschaffenheit der in Rede stehenden Straße mit der entscheidenden Feststellung, dass diese vor der Umsetzung des Straßenbauprojektes (im Jahr 2009) noch nicht über den - laut einem technischem Bericht - "erforderlichen Asphaltfeinbeton" verfügt habe.

7 Aufbauend auf diesen - von der Revision nicht weiter bekämpften - Feststellungen beantwortete das Verwaltungsgericht im angefochtenen Ersatzerkenntnis die Rechtsfrage der Herstellung einer Straße im Sinn des § 16 Abs. 1 S-BGG im Einklang mit der ihm mit dem zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2016 überbundenen Rechtsansicht, womit sich - wiederum vor dem Hintergrund der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG - eine solche nicht stellt.

8 Die vorliegende Revision gegen das Ersatzerkenntnis vom 14. Mai 2018 ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

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