VwGH Ra 2018/14/0083

VwGHRa 2018/14/008327.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A in B, vertreten durch Mag. Gerald Vogler, Rechtsanwalt in 7210 Mattersburg, Hauptplatz 3/24a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018, Zl. I420 2187483- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z5;
MRK Art8;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140083.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Jänner 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 10. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG abgewichen. Bei dieser Prüfung wären unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Verhältnisse, die der Revisionswerber konkret bei seiner Rückkehr nach Nigeria vorfinden werde, zu berücksichtigen gewesen, was das BVwG unterlassen habe.

8 Dieses Vorbringen führt die Revision schon deshalb nicht zum Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass das BVwG die Beurteilung der Verhältnisse des Revisionswerbers bei seiner Rückkehr nach Nigeria außer Acht gelassen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0416, mwN). In der Rechtsprechung wurde darauf verwiesen, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106 mwN). Das BVwG hielt im angefochtenen Erkenntnis fest, dass der Revisionswerber über eine mehrjährige Schulbildung sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfüge. Da er sowohl gesund als auch erwerbsfähig sei und den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Notlage geraten würde. Zudem sei in Hinblick auf die Umstände, dass er über Schulbildung verfüge, arbeitsfähig und fast volljährig sei, kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten könnte. Zwar wären in diesem Zusammenhang auch Verhältnisse im Herkunftsstaat wie etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen zu berücksichtigen, jedoch sei eine dahingehende besondere Vulnerabilität beim Revisionswerber nicht hervorgekommen.

9 Sofern die Revision vorbringt, das BVwG hätte nicht entsprechend berücksichtigt, dass der Revisionswerber bei Niederlassung in einem anderen Teil Nigerias, in dem er keine sozialen Kontakte oder Verwandten habe, stets der Gefahr ausgesetzt wäre, durch seinen Onkel und dessen Kult aufgespürt zu werden, ist ihr zu entgegen, dass es sich dabei um das Vorbringen zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers handelt, welches vom BVwG als nicht glaubhaft erachtet wurde. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision daher vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0032, 0033, und VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0434, mwN).

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2018

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