VwGH Ra 2018/14/0017

VwGHRa 2018/14/001724.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Rechtssache der Revision der XY in Z, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2018, W196 2167385-1/8E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140017.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen mit Bescheid vom 5. Juli 2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem erkannte ihr die Behörde den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 5. Juli 2018.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sei unschlüssig und ihm sei eine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Zudem habe es den Sachverhalt nicht vollständig von Amts wegen ermittelt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass er - als Rechtsinstanz -zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0202; 28.6.2018, Ra 2018/19/0138, jeweils mwN). Dass dies fallbezogen gegeben wäre, zeigt die Revision nicht auf.

8 Soweit sich die Revisionswerberin auf eine dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit bezieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche nur dann vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/18/0358, mwN). Der Revision, die der Sache nach mit ihrem Vorbringen zur Aktenwidrigkeit vielmehr die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu bekämpfen sucht, gelingt es nicht, derartiges aufzuzeigen.

9 Soweit die Revisionswerberin behauptet, das Bundesverwaltungsgericht hätte seine Pflicht zur vollständigen Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts verletzt, weil aufgrund der von ihr geltend gemachten schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Gabooye gegebenen Verfolgung weitere Länderberichte zu berücksichtigen gewesen wären, zeigt sie weder maßgebliche Ermittlungsfehler noch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf. Soweit die Revision überhaupt Ausführungen dazu enthält, welche ergänzenden Feststellungen zu treffen gewesen wären, beruft sie sich auf - die unter einer in der Revision näher angeführten Internetadresse abrufbaren - Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender. Nach deren Inhalt handelt es sich dabei aber um die (im Juli 2010 in die deutsche Sprache übersetzten) UNHCR-Richtlinien vom 5. Mai 2010. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel für seine zur Beurteilung der Frage, ob die Gabooye einer Gruppenverfolgung unterliegen, maßgeblichen Feststellungen durchwegs neuere - u.a. auch vom UNHCR stammende - Quellen herangezogen. Welche zusätzlichen Feststellungen, die bei Berücksichtigung eines weiteren in der Revision genannten Berichts hätten getroffen werden können und aus welchen Gründen es dann zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte kommen können, legt die Revision nicht dar (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0202, dort ebenfalls in Bezug auf die Situation von Minderheitenclans in Somalia).

10 Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, anhand seiner Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Minderheitenclans - u.a. auch der Gabooye - sei eine (über die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehende und) die Gewährung von Asyl rechtfertigende Gruppenverfolgung von Angehörigen der Gabooye nicht anzunehmen, stellt sich - entgegen der Revision - sohin nicht als rechtswidrig dar.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2018

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