Normen
B-VG Art133 Abs4;
VStG §65;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §52 Abs8;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090072.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 8. Mai 2017 wurde der Zweitrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der erstrevisionswerbenden Partei wegen von dieser begangener elf Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn elf Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, sowie die Haftung der erstrevisionswerbenden Partei nach § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis in sieben Spruchpunkten und bestimmte die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 5.600 Euro (Spruchpunkt I.). In vier Fällen gab es der Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis insoweit und stellte das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG iVm § 38 VwGVG ein (Spruchpunkt II.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die revisionswerbenden Parteien sehen die Zulässigkeit ihrer Revision zunächst darin begründet, dass der behördliche Strafbescheid insofern einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung aufgewiesen habe, als im Spruch das unternehmerisch zugänglich Machen verbotener Ausspielungen vorgeworfen, in der Begründung jedoch ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 1 erstes und drittes Tatbild GSpG festgehalten worden sei.
6 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist - gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG immer in der Sache selbst entscheidet. Dem im Revisionsverfahren zu prüfenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts haftet ein solcher Widerspruch zwischen Spruch und Begründung - auch nach dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision - nicht an.
7 Sofern mit diesem Vorbringen auch ein Widerspruch des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG geltend gemacht werden soll, wird nicht konkret dargelegt, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass die Verteidigungsrechte nicht hätten gewahrt werden können oder die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0018).
8 Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen hat sich das Landesverwaltungsgericht ausreichend mit der Funktionsweise der Apparate beschäftigt, entsprechende Feststellungen getroffen und jene darauf basierend rechtlich als Glücksspielgeräte qualifiziert. Bei der Frage, ob ausreichende Beweisergebnisse dafür vorhanden waren, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Spielablauf zu ziehen, handelt es sich jedoch um eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032), was hier nicht gesagt werden kann.
9 Dem Zulässigkeitsvorbringen, es wären gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen gewesen, weil das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge gegeben habe, ist schließlich Folgendes zu erwidern:
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen. Diese Rechtsprechung zu § 65 VStG ist in Bezug auf die Vorschreibung des Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl. zum Ganzen VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0712, 0713, mwN). Auch insofern wird somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG weder aufgezeigt, noch ist eine solche ersichtlich.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2018
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