Normen
12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E267 AEUV Art267;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §53;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090035.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. die Beschlagnahme dreier näher bezeichneter Glücksspielgeräte sowie eines "Cashcenters" gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der erstrevisionswerbenden Partei als Eigentümerin und dem Zweitrevisionswerber als Inhaber der Gegenstände aus. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2017, E 3937/2017- 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff; sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd, C-3/17 , Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
6 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/17/0767; 21.3.2018, Ra 2018/09/0009).
7 Mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen zur Kontrolle des illegalen online-Glücksspielangebot durch österreichische Behörden und einem behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung von Beweisanträgen durch das Verwaltungsgericht zeigen die revisionswerbenden Parteien bezogen auf die vom EuGH als erforderlich angesehene Gesamtwürdigung die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf. Dazu wäre es erforderlich, dass eine Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt und im Zulassungsvorbringen auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (siehe etwa VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265; zum Ganzen auch VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032).
8 Der Zweitrevisionswerber erachtet sich ausschließlich in seinem Recht verletzt, nicht als Partei eines Verfahrens qualifiziert zu werden, in dem er nicht Partei sei. Das unter diesem Gesichtspunkt erstattete Zulässigkeitsvorbringen wendet sich gegen die Qualifikation des Zweitrevisionswerbers als Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und behauptet in diesem Zusammenhang ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
9 Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung einer vom Eigentümer eines nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinn des Glücksspielgesetzes anzusehen ist und die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese noch nicht zur Partei des Verfahrens macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind, zeigt der Zweitrevisionswerber unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens eine Verletzung in Rechten durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht auf (siehe VwGH 1.9.2016, 2013/17/0502, mwN; vgl. auch VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0051; siehe zur Inhaberschaft jedoch auch VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0473).
10 Die Revision war daher hinsichtlich beider revisionswerbenden Parteien gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2018
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