VwGH Ra 2018/07/0348

VwGHRa 2018/07/034819.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Agrarbezirksbehörde für Steiermark gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Februar 2018, Zl. LVwG 533.6-793/2017-27, betreffend eine Angelegenheit der Bodenreform (mitbeteiligte Parteien: 1) K K, 2) J H, beide in G, beide vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, 3) I S, 4) H S, beide in L, 5) M K, alle in G, 6) E L, und 7) K L, beide in S), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070348.L00

 

Spruch:

 

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173; 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, jeweils mwN).

5 Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041; 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, mwN).

6 Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vorliegende außerordentliche Revision besteht aus "I. Sachverhalt", "II. Rechtsausführungen" und "III. Antrag". Die Rechtsausführungen (mit dem Untertitel "Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision") stellen sich aber als eine Mischung zwischen der Darstellung von Zulässigkeitsgründen (siehe in diese Richtung gehend, wenn auch ohne Ausformulierung einer Rechtsfrage die Punkte 1.3.1, 1.3.4. oder die Zusammenfassung in Punkt 1.3.8) und der Darstellung von Revisionsgründen (siehe die übrigen Punkte der Rechtsausführungen) dar.

Die Revision wird somit dem Gebot einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2018

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