Normen
VwGG §30 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060172.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde den revisionswerbenden Parteien aufgetragen, das auf Grundstück Nr. .../1, KG X, errichtete Kellergeschoss des Gebäudes entsprechend dem Bebauungsplan unter Einhaltung der Baugrenzlinie zu Grundstück Nr. 171/23 innerhalb von einem Jahr zurückzuversetzen.
2 In ihrem Antrag, der zur Ra 2018/06/0172 und 0173 protokollierte Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, machen die revisionswerbenden Parteien geltend, es sei unklar, ob die Leistungsfrist mit formeller oder materieller Rechtskraft beginne; aus anwaltlicher Vorsicht werde daher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Sollte auf die formelle Rechtskraft abgestellt werden, hätten die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil, nämlich den Eingriff in ihr Eigentumsrecht und enorme Kosten zu erleiden. Die schwierigen baulichen Maßnahmen benötigten eine Leistungsfrist von zumindest einem Jahr.
Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; auch die mitbeteiligten Parteien erlitten keinen unverhältnismäßigen Nachteil, weil sich für diese nichts an der seit zehn Jahren bestehenden Lage verändere.
3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht äußerte keinen Einwand gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4 Die mitbeteiligten Partien sprachen sich gegen eine solche aus. Einerseits sei der Antrag nicht ausreichend konkretisiert (Hinweis auf VwGH Ra 2017/02/0001), andererseits bestehe ein öffentliches Interesse, den seit Jahren rechtswidrigen Bestand endlich zu beseitigen.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 7.1.2013, AW 2012/07/0057, mwN).
6 Mit seinem Vorbringen im Aufschiebungsantrag legen die revisionswerbenden Parteien keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Sie zeigen zwar einen finanziellen Nachteil auf, unterlassen aber eine Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbenden Parteien unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Auch mit dem Hinweis, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde in das Eigentumsrecht der revisionswerbenden Parteien eingegriffen, wird ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ausreichend konkret dargelegt (vgl. VwGH 14.3.2014, Ro 2014/07/0019). Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 5. September 2018
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