Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E (im Folgenden: BH) vom 31. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. der Auftrag erteilt, auf sechs Grundstücken gelagerte, in diesem Bescheid näher bezeichnete Sachen (insbesondere Fahrzeuge und Fahrzeugteile, verrostete und beschädigte Eisen- und Stahlteile, Welldachplatten, Einwegpaletten, Holzteile und Bauschutt) zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben sowie Nachweise über die Entsorgung sämtlicher Abfälle vorzulegen. Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass die Grundstücke im Eigentum einer anderen Person stünden, deren Angaben zufolge die Landwirtschaft auf deren Anwesen vor mehreren Jahren eingestellt worden sei, und die angeführten Sachen daher vom Beschwerdeführer an diesem Standort nicht für den "eigenen landwirtschaftlichen Betrieb" verwendet werden könnten. Die angeführten Gegenstände seien als Abfall zu beurteilen, wobei sich die BH auf das abfalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. B. vom 13. März 2012 stützte. Diesem Gutachten zufolge sei die Lagerung der angeführten Gegenstände, landwirtschaftliche Geräte und Geräteteile, Fahrzeuge und Holzpaletten, zum überwiegenden Teil ohne Schutz vor Witterungseinflüssen und ohne erkennbares Ordnungsprinzip durchgeführt worden und könnten die vorgefundenen Gerätschaften auf Grund der ungeschützten und unsachgemäßen Lagerung sowie der festgestellten Beschädigungen aus fachlicher Sicht keiner bestimmungsgemäßen Verwendung mehr zugeführt werden. Da die vorgefundenen landwirtschaftlichen Geräte bzw. Fahrzeuge teilweise noch Betriebsmittel enthielten, bestehe bei einem möglichen Störfall auf Grund der ungeschützten und ungesicherten Lagerung eine mögliche Gefährdung von Boden und Wasser. Die gelagerten Einwegpaletten stellten auf Grund der enormen Menge (insgesamt ca. 300 bis 400 m3) eine erhebliche Brandlast dar und bewirkten auf Grund der Lagerung (von bis zu 3 m Höhe) eine eventuelle Gefährdung von Personen. Die BH vertrat daher die Auffassung, dass durch die Ablagerung die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden könnten sowie das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könne.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 Abs. 1 AWG 2002 als unbegründet abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die Möglichkeit einer Gefährdung eines in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten öffentlichen Interesses genüge, um den objektiven Abfallbegriff zu erfüllen, sodass es auf die Nichterfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nicht ankomme. Sowohl im Gutachten des Amtssachverständigen als auch im erstinstanzlichen Bescheid seien schlüssig der Zustand der Gegenstände beurteilt sowie die Abfalleigenschaft und die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dargelegt worden. Auch das Gutachten des Naturschutzbeauftragten der BH zeige schlüssig eine Verletzung des öffentlichen Interesses "Orts- und Landschaftsbild" auf. Der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 13. März 2012 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seinen Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die angeführten Gerätschaften bereits über eine längere Zeit am Anwesen stünden, weshalb von einer dringlichen Interessengefährdung nicht ausgegangen werden könne. Bei Annahme einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen handle es sich lediglich um eine Vermutung. Zudem werde "auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel wohl eine übermäßige Füllung der landwirtschaftlichen Gerätschaften mit Öl oder Diesel zu negieren sein". Die behauptete Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Reste der Öl- oder Diesel-Füllungen in den Gerätschaften entspreche nicht der Tatsachenlage. Sonstiges vermeintliches Gefährdungspotential werde schon von vornherein durch die gelben Verbotstafeln "Begehen, Betreten, Befahren der Privatgrundstücke verboten" ausgeschlossen. Die Beseitigung und Entsorgung der aufgelisteten Gegenstände am Gutshof bedeute für den Beschwerdeführer einen nicht bloß vorübergehenden Verlust seines Eigentums und einen unverhältnismäßigen Nachteil, weil die Gerätschaften ab Übergabe an einen zur Sammlung und Behandlung von Abfällen Berechtigten nicht mehr zu gebrauchen und bei endgültiger Beseitigung nicht wiederherstellbar seien. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendigen Mittel für eine Neuanschaffung der nötigen Gerätschaften zur Instandhaltung und Erhaltung des Gutshofes. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Äußerung vom 10. Dezember 2012 gegen den Aufschiebungsantrag (u.a.) mit dem Hinweis darauf aus, dass die unverzügliche Entfernung der Abfälle zur Hintanhaltung einer möglichen Gefährdung des Bodens und des Wassers sowie zum Schutz und aus Sicherheitsgründen für Menschen geboten sei, sodass einem Aufschub des weiteren Vollzugs öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Hiebei hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2012, Zl. AW 2012/07/0052, mwN).
Mit seinem Vorbringen im Aufschiebungsantrag legt der Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
So vermag der Beschwerdeführer durch die Behauptung, dass auf Grund fehlender finanzieller Mittel wohl eine "übermäßige" Füllung der landwirtschaftlichen Gerätschaften mit Öl oder Diesel zu "negieren" sei und vermeintliches Gefährdungspotential durch gelbe Verbotstafeln ausgeschlossen werde, die auf Grundlage der Sachverständigenausführungen getroffene Beurteilung der Behörde, dass durch die Ablagerungen die Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigt werden könne, nicht zu widerlegen. Dass diese Sachverständigenausführungen von vornherein unrichtig oder unschlüssig seien, ist nicht zu erkennen. Auch ändert der im Aufschiebungsantrag behauptete Umstand, dass die angeführten Gerätschaften bereits über einen längere Zeit am Anwesen stünden, nichts an der Annahme der beschriebenen Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 bezeichneten Schutzgüter. Darüber hinaus erscheint die dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegte Annahme, die Erfüllung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages würde zum Verlust seines Eigentums an den angeführten Gegenständen und zur endgültigen Beseitigung führen, nicht nachvollziehbar und findet diese Annahme im angefochtenen Bescheid keine Deckung, bleibt es doch dem Beschwerdeführer überlassen, einen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten mit der Aufbewahrung der Gegenstände zu beauftragen.
Bei Abwägung der angeführten öffentlichen Interessen an der Entfernung der vom Auftrag umfassten Sachen gegen die im Aufschiebungsantrag behaupteten gegenläufigen Interessen ist somit ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen, sodass im Hinblick darauf spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 7. Jänner 2013
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