Normen
GdO Allg Krnt 1998 §34 Abs2
GdO Allg Krnt 1998 §34 Abs4
GdO Allg Krnt 1998 §50 Abs1
GdO Allg Krnt 1998 §50 Abs2
GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1
GdO Allg Krnt 1998 §70
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018050218.L00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird auf Grund der Revision, soweit sie von der Erstrevisionswerberin erhoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision, soweit sie vom Zweitrevisionswerber erhoben wurde, zurückgewiesen.
Der Zweitrevisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Dezember 2017 wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 Abs. 1 und 6 sowie § 62 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 die mit näher bezeichneten Bescheiden festgesetzte Frist (betreffend die befristet erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anlage einer Lagerstätte für Kalkschlamm und sonstiges eluatgleiches Material) unter gleichzeitiger Abänderung einer Auflage bis 31. Dezember 2027 verlängert.
2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24. Jänner 2018. Auf deren Deckblatt wird die Marktgemeinde L als beschwerdeführende Partei genannt und im Beschwerdetext werden durchgängig die Formulierungen „wir“ und „die Marktgemeinde L“ verwendet. Unterfertigt ist der Schriftsatz vom Bürgermeister der Marktgemeinde L, neben der Unterschrift ist das Gemeindesiegel gestempelt. In der Sache wurde vorgebracht, die Erstrevisionswerberin sei Verwalterin des öffentlichen Gutes näher bezeichneter Parzellen, wobei eine dieser Parzellen von der Verlängerung der abfallwirtschafts‑ beziehungsweise naturschutzrechtlichen Bewilligung betroffen sei. Für die Inanspruchnahme dieser Parzellen im Verlängerungszeitraum liege keine gültige Zustimmung der Erstrevisionswerberin vor, weshalb die Behebung des Bescheides beantragt werde.
3 In seinem Schreiben vom 22. März 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Erstrevisionswerberin darauf hin, dass die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte von der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters gemäß § 69 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K‑AGO) explizit ausgenommen sei, und forderte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens „eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde L betreffend die Erhebung der Beschwerde vom 24.1.2018 vorzulegen“.
4 Daraufhin teilte die Erstrevisionswerberin dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. April 2018 unter Anschluss der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde L vom 30. April 2015, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird (im Folgenden: GO GR), mit, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 23. Jänner 2018 unter einem näher bezeichneten Tagesordnungspunkt den einstimmigen Beschluss gefasst habe, das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11. Dezember 2017 zu ergreifen. Der Zweitrevisionswerber habe daraufhin die Beschwerde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Die Niederschrift über die Gemeindevorstandssitzung vom 23. Jänner 2018 sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Die Zuständigkeit des Gemeindevorstands ergebe sich aus der GO GR, wonach die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen seien ‑ ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ‑, zur selbständigen Erledigung dem Gemeindevorstand übertragen worden seien.
5 Auf Grund des Schreibens des Verwaltungsgerichtes vom 22. März 2018 sei zudem der Gemeinderat befasst worden, welcher in seiner Sitzung am 29. März 2018 einstimmig bestätigt habe, dass gemäß dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 23. Jänner 2018 die Erstrevisionswerberin gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhebe. Die Niederschrift über diese Sitzung sei ebenfalls noch nicht fertiggestellt.
6 Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 übermittelte die Erstrevisionswerberin dem Verwaltungsgericht einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 29. März 2018, aus welchem hervorgeht, der Gemeinderat bestätige einstimmig, dass die Erstrevisionswerberin gemäß dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 23. Jänner 2018 gegen den gegenständlichen Bescheid vom 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhebe.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gemäß § 31 VwGVG zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften aus, die vorliegende Beschwerde sei mit der Fertigungsklausel „Der Bürgermeister“ versehen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerde dem Zweitrevisionswerber zuzurechnen sei. Zwar vertrete der Bürgermeister gemäß § 69 Abs. 1 K‑AGO im eigenen Wirkungsbereich die Gemeinde nach außen und es obliege ihm insbesondere die Wahrung der Parteienrechte der Gemeinde im Verwaltungsverfahren, jedoch sei die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte explizit ausgenommen. Dem Gemeinderat würden hingegen gemäß § 34 Abs. 2 K‑AGO alle ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben sowie alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen seien, obliegen.
9 Bei der Wahrnehmung von Parteienrechten der Gemeinde im Verwaltungsverfahren handle es sich um eine nichtbehördliche Aufgabe aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Sei die Wahrnehmung der Parteienrechte nicht durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ übertragen worden, dann sei zu deren Wahrnehmung ausschließlich der Gemeinderat berufen. Da eine gesonderte gesetzliche Regelung fallbezogen nicht vorhanden sei, sei der Zweitrevisionswerber zur Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde an das Verwaltungsgericht als unzuständig anzusehen.
10 Der Hinweis der Erstrevisionswerberin, dass deren Gemeindevorstand mittels Verordnung (gemeint: GO GR) eine Kompetenz eingeräumt werde, gehe ins Leere, da diese Verordnung auf § 50 K‑AGO beruhe und „eine Regelung des § 69 Abs. 1 leg. cit. von diesem Verordnungsumfang nicht umfasst“ sei. Die Beschlussfassung durch den eigentlich zuständigen Gemeinderat sei erst nachträglich erfolgt und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung sohin noch nicht vorgelegen.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die kostenpflichtige Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes beantragt wird.
12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision der Erstrevisionswerberin ab‑, in eventu zurückzuweisen, jene des Zweitrevisionswerbers zurückzuweisen und die Revisionswerber zum Aufwandersatz zu verpflichten.
Zu I: Aufhebung des angefochtenen Beschlusses:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, soweit sie von der Erstrevisionswerberin erhoben wurde, erwogen:
13 Die Revision erweist sich in Anbetracht ihres Vorbringens zur Vertretung der Gemeinde bei der Erhebung von Rechtsmitteln an Gerichte als zulässig.
14 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der K‑AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2017, lauten auszugsweise:
„8. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates
§ 34
Aufgaben
...
(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
...
(4) Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Ausgabenobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.
...“
„§ 50
Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 45, 62 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen. ... “
„14. Abschnitt
Aufgaben des Bürgermeisters
§ 69
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs‑ und Begutachtungsrechte.
... “
„§ 70
Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.“
15 § 8 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde L vom 30. April 2015, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird, lautet auszugsweise:
„§ 8 Übertragung von Aufgaben
Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind ‑ ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ‑ zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit mit diesen Aufgaben keine oder nur solche Ausgaben für die Gemeinde verbunden sind, für die im Voranschlag eine Bedeckelung vorgesehen ist und soweit diese Ausgaben im Einzelfall 5 % Prozent der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres, jedoch maximal € 100.000,‑ ‑ zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht übersteigen. ...“
16 In der Revision wird ‑ soweit hier wesentlich ‑ vorgebracht, die Zurechnung von Verfahrenshandlungen habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach deren objektivem Erklärungswert zu erfolgen. Dieser spreche im vorliegenden Fall schon auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes der Beschwerde, der Verwendung der „Wir‑Form“ und des Inhaltes eindeutig für eine Zurechnung zur Erstrevisionswerberin. Bei allfälligen Zweifeln hätte das Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen tätigen und Parteiengehör einräumen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die interne Zuständigkeit zur Erhebung von Beschwerden auf Grund der Außerachtlassung der einschlägigen Bestimmungen der GO GR fehlerhaft beurteilt und seinen Beschluss dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Erstrevisionswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf:
17 Im Revisionsfall hatte das Verwaltungsgericht die Frage zu klären, ob die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Dezember 2017 der Erstrevisionswerberin, für die sie eingebracht wurde, zugerechnet werden kann.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. etwa VwGH 23.9.2010, 2009/06/0055, mwN).
19 Nach dem oben zitierten § 69 Abs. 1 K‑AGO ist der Bürgermeister nicht ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen; vielmehr ist von seiner Vertretungsbefugnis die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte ausdrücklich ausgenommen. Das Verwaltungsgericht hatte daher zu klären, ob die seitens des Zweitrevisionswerbers ohne Hinweis auf den Beschluss eines zur Vertretung der Gemeinde im Zusammenhang mit der Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht befugten Organes eingebrachte Beschwerde der Gemeinde zuzurechnen war.
20 Wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde um eine nichtbehördliche Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches, die gemäß § 34 Abs. 2 K‑AGO dem Gemeinderat obliegt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch übersehen, dass nach der ‑ im angefochtenen Beschluss nicht zitierten ‑ Bestimmung des § 34 Abs. 4 K‑AGO der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (vgl. § 50 Abs. 1 K‑AGO) bestimmen darf, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen bzw. Bedingungen erfüllt sind. Demgemäß normiert § 8 GO GR, dass dem Gemeindevorstand die nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch das Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind ‑ ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung ‑ zur selbstständigen Erledigung (unter näher angeführten, fallbezogen nicht relevanten Bedingungen) übertragen werden. Wie sich aus den angeführten Bestimmungen somit ergibt, ist der Gemeindevorstand zur Erhebung von Beschwerden der Gemeinde an das Verwaltungsgericht zuständig. Es bedarf daher eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes, für dessen Durchführung der Bürgermeister zu sorgen hat, und dieser hat auch die schriftlichen Ausfertigungen, denen dieser Beschluss zugrunde liegt, zu unterfertigen (vgl. § 70 K‑AGO).
21 Wie eingangs dargelegt, hat sich die Erstrevisionswerberin in ihrem Schreiben vom 6. April 2018 ausdrücklich darauf berufen, dass der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein in seiner Sitzung vom 23. Jänner 2018 gefasster Beschluss des Gemeindevorstandes zugrunde liegt, und ausgeführt, dass die Niederschrift zu dieser Gemeindevorstandssitzung noch nicht fertiggestellt sei, weshalb diese innerhalb der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Verbesserungsfrist nicht vorgelegt werden könne. Auch aus der dem Verwaltungsgericht übermittelten Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates am 29. März 2018 geht hervor, dass der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein entsprechender Beschluss des Gemeindevorstandes zugrunde lag. Indem das Verwaltungsgericht diesen Umständen ‑ ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach der Gemeinderat für eine solche Beschlussfassung zuständig sei ‑ keine Bedeutung zugemessen und die vorliegende Beschwerde dennoch dem Zweitrevisionswerber zugerechnet hat, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Zu II: Zurückweisung der Revision, soweit sie vom Zweitrevisionswerber erhoben wurde:
22 Da dem Zweitrevisionswerber im zugrunde liegenden Verfahren keine Parteistellung zukam und ihm ‑ wie oben dargelegt ‑ die gegenständliche Beschwerde nicht zuzurechnen war, konnte er durch den angefochtenen Beschluss nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Revision war daher, soweit sie vom Zweitrevisionswerber erhoben wurde, wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
23 Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 29. Jänner 2021
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