VwGH Ra 2018/03/0030

VwGHRa 2018/03/003010.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Österreichischer Rundfunk (ORF) in Wien, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 7, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2018, Zl. W249 2126788-1/12E, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Kommunikationsbehörde Austria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77- 79), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ORF-G 2001 §3 Abs5 Z2;
ORF-G 2001 §35;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z3 lita;
ORF-G 2001 §36 Abs4;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
ORF-G 2001 §37;
ORF-G 2001 §5a;
VwGG §30 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030030.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem im Rechtszug ergangenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht (VwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. und am 22. Jänner 2018 auf den Boden der §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 ORF-G fest, dass das gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellte Online-Angebot TVthek.ORF.at im Zeitraum vom 14. Juni 2015 bis zum 15. Juli 2016 nicht dem durch das Angebotskonzept vom 19. September 2012 gemäß § 5a ORF-G gezogenen Rahmen entsprochen hat. Einige näher genannte Sendungen seien bereitgestellt worden, ohne dass durch eine entsprechende Programmierung gewährleistet worden sei, dass diese nur zu Zeiten abgerufen werden könnten, zu denen diese Sendungen von Minderjähriger üblicherweise nicht abgerufen würden.

2 Gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G wurde vom VwG auf Veröffentlichung dieser Entscheidung erkannt. Der revisionswerbenden Partei wurde aufgetragen, den feststellenden Spruchpunkt binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung auf der Startseite des Online-Angebots TVthek.ORF.at im obersten Viertel für die Dauer von sieben Tagen in Form einer Überschrift (Mindestgröße und Form entsprechend den sonstigen Hauptüberschriften) mit dem Titel "Feststellung von Gesetzesverletzungen durch den ORF" in einem aufklappbaren Textfeld (o.Ä.) mit einem näher festgelegten Inhalt zu veröffentlichen. Weiters wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, binnen weiteren zwei Wochen gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.

3 Die revisionswerbende Partei beantragte, ihrer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich (erkennbar) nur gegen die aufgetragene Veröffentlichung, zumal im Falle eines Erfolges der Revision die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen.

6 Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 2.6.2010, AW 2010/03/0024, mwH).

7 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 10. April 2018

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