Normen
ORF-G 2001 §37 Abs4;
PrivatradioG 2001 §26 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
PrivatradioG 2001 §26 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei auf näher beschriebene Weise das ORF-Gesetz (ORF-G) verletzt habe; weiters wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs 4 ORF-G die Veröffentlichung der Entscheidung in näher bezeichneter Form aufgetragen.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Veröffentlichung des Bescheidspruchs, wonach die beschwerdeführende Partei gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe, einen - auch im Fall eines Erfolgs der Beschwerde - irreversiblen Zustand schaffe. Eine Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könne nicht mehr den selben Empfängerkreis erreichen.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. April 2010, Zl. AW 2010/03/0014, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Beschwerdeerfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.
Das Anlegen dieses Maßstabs auf den Beschwerdefall führt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufschiebung nach § 30 Abs 2 VwGG vorliegen, weshalb dem Antrag stattzugeben war. Wien, am 2. Juni 2010
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