VwGH Ra 2018/02/0243

VwGHRa 2018/02/02433.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer LL.M., über die Revision des R in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. April 2018, Zlen. VGW- 002/079/2317/2017-11, VGW-002/079/5674/2018, betreffend Übertretung des GTBW-G (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §13;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;
VwGVG 2014 §38;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020243.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, weil es eine Vereinbarung feststellte, nach der die B GmbH als Vermittlerin von Wettkunden fungierte.

5 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124, mwN).

6 Das Verwaltungsgericht hat im Sinne der eben dargestellten Grundsätze in seiner Beweiswürdigung zur Frage der Vermittlerrolle der B GmbH detailliert und umfassend argumentiert, aus welchen Gründen es zu der in Rede stehenden Feststellung gekommen ist. Zweifel an der Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung konnten die in der Revision vorgetragenen Argumente nicht erwecken. Dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, berechtigt den Verwaltungsgerichtshof nicht, den vom Verwaltungsgericht schlüssig begründeten Sachverhalt zu verwerfen.

Sieht der Revisionswerber die Strafbemessung "grob fehlbeurteilt", ist er darauf zu verweisen, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Begründung der von ihm bei einem Strafrahmen bis EUR 22.000,-- ohnehin von EUR 6.300,-- auf EUR 4.000,-- herabgesetzten Geldstrafe mit den vom Revisionswerber für eine weitere Herabsetzung vorgebrachten Argumenten (schlechte Einkommens- und Vermögenslage, Unbescholtenheit, Verfahrensdauer) auseinandergesetzt hat. Verlangt der Revisionswerber die Berücksichtigung eines Verbotsirrtums, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines solchen in seiner Rechtsbetrachtung verneint hat. Danach kann auch von einem Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage den "GISA-Eintrag" betreffend keine Rede sein. Auch ist mit der Herabsetzung der Geldstrafe nicht zwingend eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden, wenn die Geldstrafe - wie hier - wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabgesetzt wurde (VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN).

Überhaupt ist bei der Strafbemessung vom Verwaltungsgerichtshof bloß zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136, mwN), was nach dem Gesagten vorliegend der Fall ist.

Schließlich ist der Verweis des Revisionswerbers auf das Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates nicht zielführend, weil diese Richtlinie durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben wurde.

In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. September 2018

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