VwGH Ra 2018/02/0124

VwGHRa 2018/02/01242.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Z in S, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Februar 2018, Zl. 405-4/946/1/12-2018, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020124.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als Pkw-Lenker wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft.

5 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das trotz Bestreitung von seiner Täterschaft ausgegangen sei.

6 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012).

7 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063, mwN).

8 Solche Umstände hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel, nämlich dass das Fahrzeug dem Revisionswerber auf Grunde eines "Fahrzeug-Benutzungsvertrages" überlassen worden ist und kein Beweisergebnis vorliegt, nach dem jemand anderer als der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt hat, in schlüssiger Weise zu dem vorliegenden Ergebnis gelangt.

9 Von dem in der Zulässigkeitsbegründung für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Fall "Krumpholz" (EGMR 18.3.2000, Krumpholz/Österreich, 13201/05) unterscheidet sich der vorliegende grundlegend dadurch, dass sich das Verwaltungsgericht auf Grund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Vernommenen verschaffen konnte und auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt hat. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit dem Verfahren EGMR 1.3.2018, Krauss/Österreich, 40607/12, in dem es um die Bestrafung einer deutschen Kfz-Halterin wegen einer Geschwindigkeitsübertretung in Österreich ging, die nur durch ein Radarbild belegt war und in der die Beschwerdeführerin nur mitteilte, dass sie in dieser Zeit nicht in Österreich gewesen sei und ansonsten nicht zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen hat; der damals in der Instanz zuständig gewesene UVS hat auch eine Verhandlung durchgeführt. Der EGMR hat diese Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2018

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