VwGH Ra 2018/02/0005

VwGHRa 2018/02/000524.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Oktober 2017, Zlen. VGW-002/069/3991/2017-6, VGW- 002/V/069/3992/2017, betreffend Übertretung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (GTBW-G) (mitbeteiligte Parteien: 1. R und 2. B GmbH, beide in W und beide vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Erstmitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Amtspartei vom 6. Februar 2017 schuldig erachtet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH zu verantworten, dass die B. GmbH die Tätigkeit der gewerbsmäßigen bewilligungslosen Vermittlung von Wettkunden an die D. GmbH als Buchmacherin ausgeübt habe. Die Zweitmitbeteiligte hafte für die in Geld bemessenen Unrechtskosten zur ungeteilten Hand.

5 Dieses Straferkenntnis hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligten eingestellt.

6 Nach der Begründung habe keine Vermittlungstätigkeit der B. GmbH festgestellt werden können, vielmehr habe an dem in Rede stehenden Standort die S. GmbH die Tätigkeit der gewerbsmäßigen bewilligungslosen Vermittlung von Wettkunden an die D. GmbH als Buchmacherin ausgeübt.

7 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich die revisionswerbende Amtspartei gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der wesentlichen Begründung, der Sachverhalt sei ungenügend erhoben und die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes seien unschlüssig.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Würdigung der Beweise ist keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (etwa VwGH 19.7.2013, 2013/02/0129, mwN).

8 Allerdings kommt Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, mwH.).

9 Eine solche läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0138, mwN).

10 Letzteres hat die revisionswerbende Amtspartei gar nicht behauptet. Die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung hält aber auch - entgegen den Revisionsausführungen - den dargestellten Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes stand.

11 Das Verwaltungsgericht hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise die Aussage einer - anderen - Partei des Beschwerdeverfahrens sowie vorgelegte Urkunden einer Bewertung unterzogen und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass nicht die B. GmbH, sondern die S. GmbH Wetten vermittelt habe. Die Aussage erfolgte in der Verhandlung vom 5. September 2017, die Urkunden sind Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Aktes.

12 Dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre, macht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung die konkrete Beweiswürdigung nicht unschlüssig.

13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2018

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