VwGH Ra 2018/01/0461

VwGHRa 2018/01/046121.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A A A A in I, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018, Zl. W111 2150759-1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0095 Status-RL Art15;
32011L0095 Status-RL;
AsylG 2005 §8 Abs1;
EURallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010461.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 3. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, vom 30. April 2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia fest und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.

2 Mit Erkenntnis vom 2. Juli 2018 wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend zur Verweigerung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, beim Revisionswerber handle es sich um einen alleinstehenden, gesunden, leistungsfähigen Mann im berufstätigen Alter, der im Fall einer Rückkehr (nach Mogadischu) nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose Situation zu geraten. Angesichts der individuellen Umstände könne nicht erkannt werden, dass sich die angespannte Versorgungslage gerade in Bezug auf den Revisionswerber in einem Ausmaß auswirken werde, welche ihn in eine unmenschliche oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2018, E 3163/2018- 14, ablehnte. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine von ihm aufzugreifende Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vorliege. Mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2018, E 3163/2018- 16, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen vorbringt, die Asylbehörde bzw. das BVwG wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0296; 21.12.2017, Ra 2017/21/0135) verpflichtet gewesen, sich "aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK" mit der individuellen Situation des Revisionswerbers im Hinblick auf die Dürresituation bzw. Lebensmittelknappheit in Somalia auseinanderzusetzen, ist dem zu entgegnen, dass sich eine derartige Verpflichtung aus den genannten hg. Erkenntnissen schon deshalb nicht ableiten lässt, weil es in diesen Entscheidungen jeweils um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK ging. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung liegt insofern nicht vor.

8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH).

9 Unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Das Vorliegen derartiger Umstände vermag die Revision fallbezogen nicht darzutun.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018

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