VwGH Ra 2018/01/0435

VwGHRa 2018/01/043517.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der A J in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018, Zl. I417 2163661- 2/3E, betreffend einen Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010435.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag auf internationalen Schutz der Revisionswerberin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit führt die Revision zunächst aus, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung "gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG" abgesehen.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt. Dass das BVwG von den in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2018/01/0044, mit Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072 und mwN).

7 Weiters bringt die Revision vor, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet, insbesondere weil das BVwG die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen - zumindest im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK - schuldig geblieben sei.

Dem ist zu entgegnen, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zuletzt etwa VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0348, mwN).

Diesen Anforderungen wird das genannte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

8 Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen der überdies nicht eingehaltenen Vorschriften über den sonstigen Inhalt der Revision (die Revision enthält entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG keine Angabe von Revisionspunkten) erübrigte sich in diesem Fall (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0229).

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2018

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