VwGH Ra 2018/01/0229

VwGHRa 2018/01/022924.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des I O, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. März 2018, Zl. W161 2188968- 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010229.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (A) und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist (B).

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die vorliegende Revision enthält unter dem Punkt

"2.) Zulässigkeit der Revision und Revisionsgründe" Vorbringen zur Zulässigkeit vermengt mit Revisionsgründen. Mit solchen Revisionsausführungen, die eine Unterscheidung in Zulässigkeitsgründe und weitere Revisionsgründe gänzlich vermissen lassen, wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, sodass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302, mwN).

7 Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen der überdies nicht eingehaltenen Vorschriften über den sonstigen Inhalt der Revision (die Revision enthält entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG keine Angabe von Revisionspunkten) erübrigte sich in diesem Fall.

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 24. Mai 2018

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