European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010240.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Sache nach der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, "dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft am 20.12.2016 in Anwendung des § 20 Abs 3 Z 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) verliehen worden sei und auf ihn daher § 34 Abs 1 StbG nicht zur Anwendung gelange, in eventu, dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft am 20.12.2016 in Anwendung des § 20 Abs 3 Z 2 StbG verliehen worden sei und er daher nicht verpflichtet sei, sich gemäß § 34 Abs 1 StbG in die Entlassung aus seinem bisherigen Heimatstaat zu bemühen" als unzulässig zurückgewiesen (erster Spruchabschnitt). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (zweiter Spruchabschnitt).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen von Ghana, sei mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Dezember 2016 nach § 10 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Zuge der Verleihung sei mit dem Revisionswerber eine Niederschrift aufgenommen worden, in welcher er unter anderem die Erklärung abgegeben habe, über die §§ 34 und 35 StbG unterrichtet worden zu sein.
3 Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 brachte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag ein.
4 Dieser Antrag auf Feststellung sei unzulässig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 StbG Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt seien, nicht neuerlich zur Diskussion gestellt oder gegebenenfalls umgestoßen werden dürften. Dies gelte auch für die vom Revisionswerber zur Begründung seines rechtlichen Interesses an der Feststellung angeführte Frage, ob in der gegenständlichen Angelegenheit § 20 Abs. 3 StbG angewendet worden sei oder nicht.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision finden sich - worauf in der Revision auch ausdrücklich hingewiesen wird - wortident in den Revisionsgründen wieder.
10 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0202, mwN).
11 Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.
12 Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt:
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 42 Abs. 1 StbG 1965 festgehalten, dass der Zweck, den die Rechtsordnung mit einem solchen Feststellungsbescheid verbindet, nicht darin liegen kann, Rechte oder Rechtsverhältnisse, die bereits rechtskräftig gestaltet oder festgestellt sind, neuerlich zur Diskussion zu stellen und gegebenenfalls umzustoßen. Was unanfechtbar und somit formell rechtskräftig geworden ist, daran bleiben - soweit nicht das positive Recht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht, wie z.B im § 68 AVG - die Parteien und die Behörde gebunden (vgl. VwGH 26.11.1968, 0377/68).
14 Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegend maßgebliche Bestimmung des § 42 Abs. 1 StbG 1985 zu übertragen:
15 So sind Feststellungsbescheide - auf Grund deren Natur als subsidiäre Rechtsbehelfe - generell unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, vorgesehenen, gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/01/0119, mwN). In diesem Sinn darf weder von Amts wegen noch auf Antrag mittels Feststellungsbescheides über die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides abgesprochen werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77, 645, angeführte Rechtsprechung des VwGH).
16 Ausgehend davon erweist sich das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte keinesfalls mit einer Zurückweisung des Antrages vorgehen dürfen bzw. habe die Frage unrichtig beurteilt, ob bei Verleihungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 StbG der Entziehungstatbestand nach § 34 Abs. 1 Z 3 StbG zur Anwendung gelange, als verfehlt.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2018
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